EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln für Online-Händler ab 27. September 2026
Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 verschärft die Regeln für Umweltwerbung und Verbraucherinformationen in der Europäischen Union. Ab 27. September 2026 sind die entsprechenden nationalen Umsetzungsregeln anzuwenden. Für Online-Händler betrifft das unter anderem allgemeine Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, Klimaclaims sowie bestimmte Informationen zu Haltbarkeit, Garantien, Softwareupdates und Reparierbarkeit.
Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ gehören seit Jahren zum Marketing vieler Online-Shops. Genau hier setzt EmpCo an.
EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Ziel der Richtlinie ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführender Nachhaltigkeitskommunikation zu schützen und verlässlichere Informationen für Kaufentscheidungen bereitzustellen.
Die EmpCo-Richtlinie verbietet Nachhaltigkeitskommunikation dabei nicht grundsätzlich. Sie setzt jedoch konkretere Grenzen dafür, wie Umweltvorteile, Klimawirkungen, Nachhaltigkeitssiegel und bestimmte Produkteigenschaften kommuniziert werden dürfen.
Für Online-Händler bedeutet das: Umweltclaims sollten ebenso überprüft werden wie Produktbilder, Verpackungen, Marketplace-Listings, Newsletter und andere Werbemittel.
Besonders relevant ist EmpCo für Händler elektronischer Produkte. Denn die neuen Regeln betreffen nicht nur Green Claims. Auch Softwareupdates, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Ersatzteile und Herstellergarantien spielen eine Rolle.
Inhalt:
- Was ist die EmpCo-Richtlinie?
- Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland?
- Welche Unternehmen betrifft EmpCo?
- Was ändert sich durch die EmpCo-Richtlinie 2026?
- Besondere EmpCo-Regeln für Elektronikhändler
- Neue Pflichtinformationen für Online-Shops
- EmpCo, EPR und PPWR
- Gibt es eine Übergangsfrist für Verpackungen?
- EmpCo-Checkliste für Online-Händler
- EmpCo versus Green Claims Directive
- Konsequenzen bei Verstößen
- Fazit
- FAQ zur EmpCo-Richtlinie
EmpCo 2026 auf einen Blick
Rechtsakt: Richtlinie (EU) 2024/825
Bezeichnung: Empowering Consumers for the Green Transition – EmpCo
Deutschland: In deutsches Recht umgesetzt
Anwendung: Ab 27. September 2026
Allgemeine Umweltclaims: Deutlich strengere Voraussetzungen
Nachhaltigkeitssiegel: Nur unter bestimmten Voraussetzungen
CO₂-Kompensation: Bestimmte produktbezogene Claims unzulässig
Verbraucherinformationen: Neue Anforderungen unter anderem zu Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantien
Green Claims Directive: Zum Rechtsstand September 2026 nicht als Richtlinie verabschiedet
Was ist die EmpCo-Richtlinie?
Die EmpCo-Richtlinie ist die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024. Sie wurde am 6. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat 20 Tage später in Kraft.
Sie verändert zwei zentrale Bereiche des europäischen Verbraucherrechts:
- die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken
- die Richtlinie 2011/83/EU über Verbraucherrechte
Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 27. März 2026 Zeit, ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu verabschieden und zu veröffentlichen. Die neuen Regeln sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
Für europaweit aktive Shops ist eine Unterscheidung besonders wichtig: EmpCo ist eine Richtlinie und keine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten einheitlich geltende Verordnung. Die nationalen Umsetzungsgesetze der jeweiligen Zielmärkte bleiben deshalb relevant.
Wer also beispielsweise nach Deutschland, Frankreich, Spanien und Italien verkauft, sollte neben dem europäischen Rahmen auch die jeweilige nationale Umsetzung berücksichtigen.
Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland?
Für Online-Händler ist der 27. September 2026 das entscheidende Datum.
Deutschland hat die EmpCo-Vorgaben unter anderem über Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG wurde am 19. Februar 2026 veröffentlicht.
Auch das deutsche Verbrauchervertragsrecht wurde angepasst. Neue Informationspflichten zu Gewährleistung, bestimmten Haltbarkeitsgarantien, Softwareupdates und Reparaturinformationen greifen ebenfalls ab dem 27. September 2026.
Die EU hat außerdem ein einheitliches Gewährleistungsformat festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 regelt die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung und die Kennzeichnung für bestimmte Haltbarkeitsgarantien.
Eine besondere nationale Aufbrauch- oder Abverkaufsfrist für bereits produzierte Verpackungen sieht das deutsche EmpCo-Umsetzungsgesetz nicht vor.
Welche Unternehmen betrifft EmpCo?
Im Mittelpunkt der EmpCo-Richtlinie stehen Geschäftspraktiken gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Damit ist EmpCo insbesondere für B2C-Unternehmen relevant, die Produkte oder Dienstleistungen innerhalb der EU vermarkten.
Dazu gehören beispielsweise:
- Online-Shops
- Marken und Hersteller
Plattformhändler - Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen
- Unternehmen mit Nachhaltigkeits- oder Umweltwerbung
Besonders relevant werden die neuen Regeln für Unternehmen, die mit Aussagen wie diesen werben:
- „umweltfreundlich“
- „grün“
- „ökologisch“
- „klimafreundlich“
- „energieeffizient“
- „biologisch abbaubar“
- „aus Recyclingmaterial“
- „klimaneutral“
- „nachhaltig produziert“
Für diese Aussagen gelten allerdings nicht automatisch identische Anforderungen. Entscheidend sind unter anderem die konkrete Formulierung, ihre Reichweite und die Grundlage des Claims.
Was ändert sich durch die EmpCo-Richtlinie 2026?
EmpCo erweitert und konkretisiert die Regeln gegen irreführende Geschäftspraktiken. Für Händler sind vor allem sechs Bereiche relevant:
- allgemeine Umweltaussagen,
- Umweltclaims mit zu großer Reichweite,
- bestimmte Klimaclaims auf Basis von CO₂-Kompensation,
- Nachhaltigkeitssiegel,
- Aussagen über zukünftige Umweltleistungen,
- bestimmte Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareupdates.
Allgemeine Umweltaussagen: „Umweltfreundlich“ reicht nicht mehr einfach so
EmpCo führt eine klare Kategorie für sogenannte allgemeine Umweltaussagen ein. Darunter fallen Aussagen, bei denen der konkrete Umweltvorteil nicht klar und hervorgehoben auf demselben Kommunikationsmedium erläutert wird.
Typische Beispiele sind:
- „umweltfreundlich“
- „grün“
- „ökologisch“
- „klimafreundlich“
- „energieeffizient“
- „biologisch abbaubar“
Ab dem 27. September 2026 gilt: Eine solche allgemeine Umweltaussage ist unzulässig, wenn das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, die zu dieser Aussage passt.
Was bedeutet „anerkannte hervorragende Umweltleistung“?
Die Schwelle liegt höher als bei einem beliebigen internen Nachhaltigkeitsnachweis.
EmpCo nennt unter anderem:
- eine relevante Leistung nach den Kriterien des EU Ecolabels,
- offiziell anerkannte Umweltzeichen nach EN ISO 14024 Typ I,
- eine Umwelthöchstleistung nach anderem einschlägigem EU-Recht.
Ein Beispiel ist die höchste einschlägige Energieeffizienzklasse.
Entscheidend bleibt, dass die nachgewiesene Leistung tatsächlich zu dem verwendeten Claim passt. Für einen Online-Shop bedeutet das beispielsweise: Die allgemeine Aussage „umweltfreundlicher Laptop“ lässt sich nicht allein damit begründen, dass die Versandverpackung aus Recyclingkarton besteht.
Konkrete Umweltaussagen bleiben möglich
Eine wichtige Differenzierung wird bei Diskussionen über EmpCo häufig übersehen: Eine konkret spezifizierte Umweltaussage ist nicht dasselbe wie eine allgemeine Umweltaussage.
Wenn ein Umweltvorteil klar, konkret und hervorgehoben auf demselben Medium beschrieben wird, fällt die Aussage nicht unter das spezielle Verbot allgemeiner Umweltclaims. Die allgemeinen Regeln gegen irreführende Werbung gelten selbstverständlich weiterhin.
Statt: „Nachhaltiges Smartphone-Zubehör“ kann eine präzisere Aussage beispielsweise lauten: „Das Gehäuse besteht zu 70 Prozent aus recyceltem Aluminium.“
Voraussetzung ist, dass die Angabe sachlich richtig ist, ihr Bezug eindeutig erkennbar bleibt und sie keinen weitergehenden Umweltvorteil suggeriert.
„Aus Recyclingmaterial“: Der genaue Bezug entscheidet
Auch Aussagen zu Recyclingmaterial verdienen eine genaue Prüfung.
Problematisch kann eine Aussage über ein gesamtes Produkt sein, wenn tatsächlich nur dessen Verpackung aus Recyclingmaterial besteht. Die Kommunikation würde dann einen falschen Eindruck über die Reichweite des Umweltvorteils vermitteln.
Zu weit gefasst:
„Unser Produkt besteht aus Recyclingmaterial.“
Wenn tatsächlich nur die Verpackung Recyclingfasern enthält, erweckt diese Aussage einen falschen Eindruck.
Präziser:
„Die Verkaufsverpackung besteht zu 80 Prozent aus Recyclingkarton.“
Für Online-Händler reicht es deshalb nicht aus, lediglich zu fragen: „Können wir diesen Claim belegen?“
Genauso wichtig ist die Frage: „Belegen unsere Daten genau die Reichweite, die unsere Formulierung vermittelt?“
Keine Umweltclaims für das gesamte Produkt, wenn nur ein Teil betroffen ist
Eine der neuen Regeln betrifft genau dieses Problem.
Unzulässig ist eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine einzelne Aktivität des Unternehmens bezieht.
Das kann beispielsweise betreffen:
- Produktclaims, obwohl nur die Verpackung verbessert wurde,
- Unternehmensclaims, obwohl nur ein Standort erneuerbare Energie nutzt,
- pauschale Recyclingclaims, obwohl nur einzelne Komponenten Recyclingmaterial enthalten.
Marketing, Produktmanagement und Compliance sollten deshalb immer prüfen, welcher konkrete Gegenstand durch den Claim beschrieben wird.
Klimaneutral durch CO₂-Kompensation: Welche EmpCo-Regeln gelten?
Bei bestimmten Klimaclaims zieht die EmpCo-Richtlinie eine klare Grenze.
Produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimakompensiert“ oder vergleichbare Formulierungen sind unzulässig, wenn die behauptete neutrale, verringerte oder positive Treibhausgaswirkung auf der Kompensation von Emissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beruht.
Ein typisches Beispiel wäre ein Produkt, dessen Emissionen unverändert entstehen und anschließend durch den Erwerb von CO₂-Zertifikaten ausgeglichen werden.
EmpCo verhindert nicht grundsätzlich, dass Unternehmen über Investitionen in Klimaschutzprojekte oder Carbon-Credit-Projekte informieren. Die Kommunikation darf jedoch keinen irreführenden Eindruck über die tatsächlichen Umweltauswirkungen des beworbenen Produkts erzeugen.
Für Produktseiten empfiehlt sich deshalb eine klare Trennung zwischen:
- tatsächlichen Emissionsreduzierungen am Produkt und innerhalb seiner Wertschöpfungskette,
- zusätzlicher Finanzierung externer Klimaschutzprojekte.
Nachhaltigkeitssiegel: Eigene Fantasie-Logos werden problematisch
Auch Nachhaltigkeitssiegel stehen im Fokus der EmpCo-Richtlinie.
Ein freiwilliges Nachhaltigkeitssiegel darf nach EmpCo nur verwendet werden, wenn es:
- auf einem geeigneten Zertifizierungssystem basiert oder
- von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde.
Die Richtlinie stellt dabei Anforderungen an Transparenz, Zugänglichkeit der Kriterien, Verfahren bei Verstößen und unabhängige Überprüfung durch Dritte. Ein selbst gestaltetes grünes Blatt mit einer Bezeichnung wie „Eco Choice“, das ausschließlich auf internen Kriterien eines Unternehmens basiert, kann deshalb problematisch sein.
Online-Händler sollten sämtliche verwendeten Zeichen und Siegel inventarisieren. Die Prüfung sollte nicht bei der Produktdetailseite enden. Einzubeziehen sind unter anderem:
- Produktseiten,
- Produktbilder,
- Verpackungen,
- Marketplace-Listings,
- Newsletter,
- Social-Media-Inhalte,
- Werbebanner,
- Kataloge,
- PDF-Datenblätter.
Umweltziele für die Zukunft brauchen einen belastbaren Plan
Viele Unternehmen kommunizieren Ziele wie:
„Bis 2030 produzieren wir vollständig klimafreundlich.“
Aussagen über eine künftige Umweltleistung bleiben grundsätzlich möglich. EmpCo stellt dafür jedoch konkrete Anforderungen. Die deutsche Umsetzung verlangt klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen innerhalb eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans.
Dieser kann unter anderem umfassen:
- messbare Ziele,
- zeitgebundene Ziele,
- relevante Maßnahmen,
- gegebenenfalls benötigte Ressourcen,
- regelmäßige Überprüfung.
Zusätzlich ist eine regelmäßige Prüfung durch unabhängige externe Sachverständige vorgesehen. Die Ergebnisse sind Verbraucherinnen und Verbrauchern zugänglich zu machen. Ein allgemeines Unternehmensziel ohne messbaren Umsetzungspfad bietet damit eine deutlich schwächere Grundlage für werbliche Zukunftsaussagen.
Besonders wichtig für Elektronikhändler: EmpCo-Richtlinie geht über Green Claims hinaus
Für Händler von Smartphones, Computern, Haushaltsgeräten, Smart-Home-Produkten und anderen elektronischen Waren ist die EmpCo-Richtlinie aus mehreren Gründen relevant. Neben Umweltwerbung nimmt sie auch Geschäftspraktiken rund um Software, Lebensdauer und Reparatur in den Blick.
Die deutsche schwarze Liste erfasst unter anderem Situationen, in denen:
- Informationen über negative Auswirkungen eines Softwareupdates auf die Funktion eines Geräts zurückgehalten werden,
- ein Update als notwendig dargestellt wird, obwohl es lediglich neue Funktionen bereitstellt,
- ein Händler ein Produktmerkmal kennt, das gezielt die Haltbarkeit begrenzt, dies aber nicht entsprechend kommuniziert,
- eine bestimmte Haltbarkeit fälschlich zugesichert wird,
- ein Produkt als reparierbar dargestellt wird, obwohl es das nicht ist,
- Verbraucher zu einem früheren Austausch von Betriebsstoffen veranlasst werden, als technisch erforderlich,
- in denen über Auswirkungen von Ersatzteilen, Zubehör oder Betriebsstoffen anderer Hersteller irreführend informiert wird.
Für Elektronikhändler gehört die EmpCo-Vorbereitung deshalb nicht ausschließlich ins Nachhaltigkeits- oder Marketingteam. Einbezogen werden sollten auch:
- Product Content,
- Category Management,
- Einkauf,
- Legal,
- Shop Development,
- After Sales,
- Produktdatenmanagement.
Neue Pflichtinformationen für Online-Shops ab 27. September 2026
EmpCo verändert nicht nur die Regeln für Umweltwerbung, sondern auch die Verbraucherrechte-Richtlinie. Deutschland hat diesen Teil unter anderem über Änderungen des EGBGB umgesetzt.
Für Fernabsatzgeschäfte greifen die neuen Informationen ab dem 27. September 2026.
Harmonisiertes Gewährleistungsformat
Bei Waren ist künftig in hervorgehobener Form auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht und dessen wesentliche Elemente hinzuweisen.
Dafür hat die EU ein einheitliches Format entwickelt. Die konkrete Gestaltung ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 festgelegt. Für Online-Verträge sieht die Verordnung eine Darstellung in Farbe vor.
Neues Label für bestimmte Haltbarkeitsgarantien
Zusätzlich gibt es eine harmonisierte Kennzeichnung für eine bestimmte Form der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie.
Relevant wird sie, wenn der Hersteller:
- eine Haltbarkeitsgarantie anbietet,
- diese ohne Zusatzkosten gewährt,
- die gesamte Ware abdeckt,
- eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren anbietet,
- die entsprechende Information dem Händler zur Verfügung stellt.
Dann informiert der Händler über die Garantie und ihre Dauer mit der harmonisierten Kennzeichnung. Für Händler elektronischer Waren ist das besonders relevant, da Produktdaten zu Herstellergarantien häufig aus unterschiedlichen Lieferantenfeeds stammen.
Softwareupdates, Ersatzteile und Reparaturinformationen
Für Waren mit digitalen Elementen, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen kommen weitere Informationen hinzu.
Wenn Hersteller oder Anbieter entsprechende Angaben an den Händler liefern, ist unter anderem der Mindestzeitraum relevant, in dem Softwareupdates bereitgestellt werden. Auch Informationen zur Reparierbarkeit gewinnen an Bedeutung. Wo ein harmonisierter EU-Reparierbarkeitswert vorgesehen ist, wird dieser Bestandteil der Verbraucherinformation.
In anderen Fällen können beispielsweise Informationen zu folgenden Punkten relevant werden:
- Verfügbarkeit von Ersatzteilen,
- geschätzte Kosten von Ersatzteilen,
- Bestellverfahren,
- Reparaturinformationen,
- Wartungsanleitungen,
- mögliche Reparaturbeschränkungen.
In vielen Fällen hängt die praktische Umsetzung davon ab, welche Daten Hersteller bereitstellen. Damit wird die Datenkette zu einem zentralen Compliance-Thema:
Hersteller → Lieferant → PIM (Product Information Management) → Shop → Marketplace
Fehlen strukturierte Produktdaten an einer Stelle dieser Kette, erschwert das auch eine konsistente Verbraucherinformation.
EmpCo, EPR und PPWR: Drei unterschiedliche Themen
Für Online-Händler ist eine klare Abgrenzung wichtig.
EmpCo ist keine EPR-Regelung
EPR steht für Extended Producer Responsibility, also die erweiterte Herstellerverantwortung.
Hier geht es beispielsweise um:
- Registrierungen,
- Mengenmeldungen,
- Finanzierung von Sammlung und Recycling,
- Verpackungen,
- Elektrogeräte,
- Batterien,
- weitere regulierte Produktgruppen und Abfallströme.
EmpCo gehört dagegen in erster Linie zum Verbraucher- und Wettbewerbsrecht.
Die Richtlinie regelt unter anderem, wie Unternehmen Umweltvorteile kommunizieren und welche Informationen Verbraucher vor einem Kauf erhalten sollen. In der Praxis überschneiden sich die zugrunde liegenden Daten trotzdem häufig.
Ein Online-Händler kann gleichzeitig mit folgenden Themen zu tun haben:
- Verpackungsregistrierung und Finanzierung nach EPR-Vorgaben,
- PPWR-Anforderungen an Verpackungen,
- Batterie-Compliance,
- WEEE-Compliance,
- Recyclingkennzeichnungen,
- Werbung mit Recyclinganteilen oder Umweltvorteilen nach EmpCo.
Genau deshalb lohnt es sich, regulatorische Daten nicht isoliert in einzelnen Teams zu verwalten.
Welche Änderungen 2026 in Sachen EPR anstehen, erklären wir in diesem Video:
Auch die PPWR ist kein Ersatz für EmpCo
Die europäische Verpackungsverordnung PPWR und EmpCo verfolgen unterschiedliche Ziele. Die PPWR regelt unter anderem Anforderungen an Verpackungen, Kreislauffähigkeit, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung und Herstellerverantwortung.
EmpCo beantwortet dagegen eine andere Frage:
Wie darf ein Unternehmen über die Umweltvorteile einer Verpackung oder eines Produkts sprechen?
Ein Beispiel:
Eine Verpackung erfüllt bestimmte Recyclinganforderungen der PPWR. Daraus folgt nicht automatisch, dass der Händler das gesamte Produkt als „umweltfreundlich“ bewerben darf.
EmpCo verbietet außerdem, gesetzliche Anforderungen, die für die gesamte Produktkategorie gelten, als besonderen Vorteil des eigenen Angebots herauszustellen.
Auf unserem YouTube Kanal finden Sie noch ausführlichere Infos zum Thema PPWR:
Typische Aussagen zur EmpCo-Richtlinie richtig einordnen
Rund um EmpCo kursieren zahlreiche vereinfachte Aussagen. Für die praktische Umsetzung lohnt sich eine genauere Betrachtung.
„Ökologisch und umweltfreundlich brauchen einen Nachweis“
Im Kern richtig.
Bei allgemeinen Umweltclaims liegt der Maßstab jedoch besonders hoch.
EmpCo verlangt hierfür eine passende anerkannte hervorragende Umweltleistung. Ein beliebiges internes Dokument oder eine selbst durchgeführte Bewertung reicht dafür nicht automatisch aus.
„Hergestellt aus Recyclingmaterial braucht einen Nachweis“
Auch hier ist eine differenzierte Betrachtung notwendig. Der Nachweis ist wichtig. Genauso entscheidend ist aber die Reichweite der Aussage. Wenn nur die Verpackung Recyclingmaterial enthält, sollte die Kommunikation nicht den Eindruck vermitteln, das gesamte Produkt bestehe daraus.
Eine konkrete Aussage wie „Die Verpackung besteht zu 80 Prozent aus Recyclingkarton“ ist deshalb klarer als ein pauschaler Recyclingclaim über das gesamte Produkt.
„Für jeden Umweltclaim braucht es Daten zum kompletten Lebenszyklus“
Lebenszyklusdaten können für belastbare Umweltkommunikation sehr wertvoll sein. EmpCo schreibt jedoch nicht für jede einzelne Umweltaussage automatisch eine vollständige Lebenszyklusanalyse vor.
Welche Nachweise erforderlich oder sinnvoll sind, hängt von der konkreten Aussage und ihrem Anwendungsbereich ab.
„Eine Nachhaltigkeitsstrategie muss sich an den 17 SDGs orientieren“
Die Sustainable Development Goals können eine sinnvolle Grundlage für die Nachhaltigkeitsstrategie eines Unternehmens darstellen. Sie sind jedoch keine spezifische EmpCo-Voraussetzung.
Für konkrete EmpCo-Claims sind die Anforderungen der Richtlinie und die allgemeinen Regeln gegen irreführende Werbung maßgeblich.
Gibt es eine Übergangsfrist für bereits produzierte Verpackungen?
Diese Frage ist für Hersteller und Händler besonders relevant. Das deutsche EmpCo-Umsetzungsgesetz legt den 27. September 2026 als Inkrafttreten der relevanten UWG-Änderungen fest.
Eine besondere nationale Aufbrauchfrist für bereits bedruckte Produktverpackungen enthält das Gesetz nicht.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde dieses Problem ausdrücklich thematisiert. Gerade bei langlebigen Produkten und bereits produzierten Verpackungsbeständen kann die Umstellung zusätzliche Herausforderungen verursachen. Forderungen nach ergänzenden Abverkaufsregelungen ändern nach dem hier zugrunde gelegten Rechtsstand jedoch nichts am gesetzlichen Anwendungsbeginn.
Für Händler mit hohen Verpackungsbeständen bedeutet das:
Alte Verpackungen, Labels, Produktbilder und Werbemittel sollten jetzt Teil der EmpCo-Bestandsaufnahme sein.
EmpCo-Checkliste: Was Online-Händler jetzt prüfen sollten
Ein pragmatischer EmpCo-Check lässt sich in acht Schritte gliedern:
Prüft sämtliche relevanten Kommunikationskanäle:
- Produktseiten,
- Verpackungen,
- Marketplace-Listings,
- Newsletter,
- Ads,
- Social Media,
- Kataloge,
- Datenblätter.
Ziel ist zunächst eine vollständige Übersicht. Erst danach sollten Claims bewertet und gegebenenfalls angepasst werden.
Begriffe wie „grün“, „ökologisch“, „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“ sollten separat gekennzeichnet und anhand der neuen Anforderungen geprüft werden.
Prüfen Sie, worauf sich eine Aussage tatsächlich bezieht:
- das gesamte Produkt,
- nur die Verpackung,
- ein bestimmtes Material,
- die Produktion,
- die Logistik,
- einen bestimmten Unternehmensbereich.
Der Claim sollte genau zu seinem tatsächlichen Bezug passen.
Für die Dokumentation können je nach Claim beispielsweise relevant sein:
- Zertifikate,
- Materialdaten,
- Lieferantenerklärungen,
- Prüfberichte,
- Messmethoden,
- interne Freigaben.
Eine zentrale Dokumentation erleichtert spätere Prüfungen und Aktualisierungen.
Für jedes freiwillige Siegel sollte klar sein:
- Wer vergibt es?
- Nach welchen Kriterien?
- Ist ein Zertifizierungssystem vorhanden?
- Gibt es eine unabhängige Kontrolle?
- Wo sind die Kriterien dokumentiert?
Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimakompensiert“ sollten gesondert bewertet werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen produktbezogene Aussagen, deren behauptete Klimawirkung auf Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette beruht.
Für Elektronikhändler können zusätzliche Datenfelder im PIM oder ERP notwendig oder sinnvoll sein, beispielsweise für:
- Herstellergarantien,
- Updatezeiträume,
- Reparaturinformationen,
- Ersatzteile,
- Wartung,
- Reparaturbeschränkungen.
Neue Nachhaltigkeitsaussagen sollten vor ihrer Veröffentlichung einen definierten Compliance-Check durchlaufen.
So lassen sich Marketing, Produktdatenmanagement und Compliance besser miteinander verzahnen.
EmpCo versus Green Claims Directive: Was ist der Unterschied?
Die EmpCo-Richtlinie und die Green Claims Directive werden häufig verwechselt.
Sie sind nicht dasselbe. EmpCo ist verabschiedetes Recht. Die Richtlinie (EU) 2024/825 wurde 2024 beschlossen und anschließend national umgesetzt.
Die Green Claims Directive ist ein separates EU-Gesetzgebungsvorhaben. Sie sollte detailliertere Vorgaben für die Begründung und Kommunikation ausdrücklicher Umweltclaims schaffen.
Im Juni 2025 kündigte die Europäische Kommission an, den Vorschlag zurückziehen zu wollen. Ein geplanter Trilog wurde daraufhin abgesagt. Zum Rechtsstand September 2026 gibt es keine verabschiedete Green Claims Directive.
Das ist auch für ältere Beiträge zum Thema Green Claims wichtig. Inhalte aus einer früheren Phase des Gesetzgebungsverfahrens können den damaligen Richtlinienvorschlag beschreiben und sollten nicht mit den verbindlichen EmpCo-Regeln gleichgesetzt werden.
Welche Konsequenzen können EmpCo-Verstöße in Deutschland haben?
Die EmpCo-Regeln werden in Deutschland unter anderem Bestandteil des UWG. Damit können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Abmahnungen relevant werden. Das UWG regelt ausdrücklich die Abmahnung vor der gerichtlichen Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs.
Auch die häufig genannte Zahl von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes benötigt Kontext. Sie ist nicht als pauschales Bußgeld für jeden einzelnen problematischen Green Claim zu verstehen.
§ 19 UWG sieht diesen Rahmen für bestimmte weitverbreitete Verstöße beziehungsweise Verstöße mit Unionsdimension innerhalb koordinierter europäischer Durchsetzungsmaßnahmen vor.
Für die Praxis empfiehlt sich deshalb ein systematischer Ansatz:
Claims prüfen, ihre Reichweite kontrollieren, Nachweise dokumentieren und neue Aussagen nur auf belastbarer Datengrundlage veröffentlichen.
Fazit: EmpCo macht Nachhaltigkeitskommunikation konkreter
Die EmpCo-Richtlinie bedeutet nicht das Ende von Nachhaltigkeitsmarketing.
Konkrete, verständliche und nachvollziehbare Aussagen können gegenüber pauschalen grünen Versprechen vielmehr an Bedeutung gewinnen.
Für Online-Händler sind vier Punkte besonders wichtig:
- Allgemeine Umweltclaims wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ bekommen einen deutlich strengeren Rahmen.
- Umweltvorteile sollten genau dort kommuniziert werden, wo sie tatsächlich bestehen. Betrifft ein Vorteil beispielsweise nur die Verpackung, sollte der Claim nicht das gesamte Produkt erfassen.
- Selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel, auf Offsetting basierende Produktclaims und vage Zukunftsversprechen verdienen besondere Aufmerksamkeit.
- Elektronikhändler sollten neben Marketingtexten auch Gewährleistungsinformationen, Herstellergarantien, Updatezeiträume und Reparaturdaten in ihre EmpCo-Vorbereitung einbeziehen.
Wer Produktdaten, Verpackungsinformationen und Compliance-Prozesse strukturiert aufstellt, schafft damit zugleich eine bessere Grundlage für weitere regulatorische Anforderungen rund um EPR, PPWR, WEEE, Batterien und die europäische Kreislaufwirtschaft.
EPR und PPWR parallel zu EmpCo im Griff behalten
EmpCo ist nur ein Teil der wachsenden europäischen Compliance-Landschaft. Für international aktive Online-Händler kommen parallel EPR-Vorgaben für Verpackungen, Elektrogeräte, Batterien und weitere Produktgruppen sowie Anforderungen aus der PPWR hinzu.
Mit ecosistant können Unternehmen ihre operativen EPR- und Verpackungsprozesse zentral organisieren.
Für wachsende und international aktive Unternehmen übernimmt der EPR Premium Service Registrierungen, Mengenmeldungen und laufende Compliance-Prozesse in zahlreichen europäischen Märkten.
Für Teams, die ihre Pflichten eigenständig bearbeiten möchten, bietet der EPR Self Service digitale Länderanleitungen für relevante EPR-Bereiche.
Zusätzlich unterstützen wir Sie gerne bei Themen rund um PPWR und Recyclingkennzeichnungen. Hier finden Sie einen Überblick über all unsere Services.
FAQ zur EmpCo-Richtlinie
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EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“.
Gemeint ist die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim ökologischen Wandel.
Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 27. März 2026 Zeit für die nationale Umsetzung. Die entsprechenden Regelungen sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
Besonders relevant sind allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“. Daneben enthält EmpCo Regeln für unter anderem Nachhaltigkeitssiegel, bestimmte Klimaclaims, Zukunftsaussagen sowie bestimmte Angaben zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit.
Nein.
Allgemeine Umweltaussagen sind jedoch unzulässig, wenn keine zur Aussage passende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.
Konkrete Umweltaussagen können weiterhin möglich sein, müssen aber insbesondere sachlich richtig und nicht irreführend sein.
Ja, sofern die Aussage korrekt und nicht irreführend ist.
Besonders wichtig ist die Reichweite des Claims. Wenn nur die Verpackung Recyclingmaterial enthält, sollte die Aussage deutlich machen, dass sie sich auf die Verpackung und nicht auf das gesamte Produkt bezieht.
Ein Nachhaltigkeitssiegel braucht grundsätzlich ein geeignetes Zertifizierungssystem oder eine Grundlage durch eine staatliche Stelle.
Rein selbst entwickelte Vertrauenszeichen ohne ein entsprechendes System können deshalb von den neuen Verboten erfasst sein.
Ein produktbezogener Claim wie „klimaneutral“, der auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette basiert, ist nach EmpCo ausdrücklich unzulässig.
Die Kommunikation über die Finanzierung externer Klimaschutzprojekte ist davon zu unterscheiden.
Ja.
Für Elektronik sind neben Umweltclaims insbesondere Regeln und Informationsanforderungen zu Softwareupdates, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Herstellergarantien und weiteren Verbraucherinformationen relevant.
EmpCo betrifft Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Online-Händler sollten deshalb nicht allein aufgrund ihrer Unternehmensgröße davon ausgehen, dass Umweltclaims oder die relevanten Verbraucherinformationen von den neuen Anforderungen ausgenommen sind.
Welche konkreten Pflichten bestehen, hängt vom jeweiligen Geschäftsmodell, Produkt und Claim ab.
Online-Shops sollten insbesondere Umweltclaims, Klimaclaims, Nachhaltigkeitssiegel, Produktinformationen, Produktbilder, Verpackungen und Marketingmaterialien prüfen.
Bei relevanten Produkten sollten außerdem Prozesse und Daten zu Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantien, Softwareupdates, Reparatur und Ersatzteilen berücksichtigt werden.
Nein.
EmpCo ist bereits verabschiedet und national umgesetzt.
Die Green Claims Directive ist ein separates EU-Gesetzgebungsvorhaben und zum Rechtsstand September 2026 nicht als Richtlinie verabschiedet.
Das deutsche EmpCo-Umsetzungsgesetz enthält keine besondere Aufbrauchfrist für ältere bedruckte Verpackungsbestände.
Forderungen nach zusätzlichen Übergangsregelungen gab es. Am gesetzlichen Anwendungsbeginn am 27. September 2026 ändert das nach dem hier zugrunde gelegten Rechtsstand nichts.
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