Die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie soll künftig durch eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle ersetzt werden. Auf Englisch Packaging & Packaging Waste Regulation, oder abgekürzt: PPWR. Diese neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist, Stand heute, noch nicht final in Kraft getreten. Es zeichnet sich jedoch bereits jetzt ab, dass die Verordnung schwerwiegende Konsequenzen für den Online-Handel in der EU haben wird. Insbesondere für kleine Unternehmen, die in verschiedene Länder Europas versenden, können sich hier Schwierigkeiten ergeben, aber auch auf Fulfillment Dienstleister, Marktplätze und private Haushalte hat die PPWR Auswirkungen.
Klingt kompliziert? Ist es auch! Aber keine Sorge. Wir erklären die wichtigsten Änderungen und zeigen, worauf – speziell im Online-Handel – geachtet werden muss.
Die wichtigsten Aspekte der neuen EU Verpackungsverordnung PPWR für den Online-Handel im Überblick:
- Was auf Online-Händler und Händlerinnen zukommt
- Umsetzung der EU Verordnung in den einzelnen Mitgliedsstaaten
- Bedeutung für Marktplätze, Fulfillment Dienstleister und Privatpersonen
- Positive Aspekte der Verordnung
- Kritik vom Online-Handel am Entwurf
- Was optimal für den Online-Handel wäre – Unser Vorschlag zur Anpassung
Zum Hintergrund der Verpackungsverordnung PPWR:
Die wichtigsten Aspekte der neuen EU Verpackungsverordnung PPWR für den Online Handel im Überblick:
Was auf Online Händler und Händlerinnen zukommen wird
Anforderungen an Stoffe in Verpackungen – Artikel 5
Verpackungen, die auf den Markt kommen, müssen so produziert werden, dass sie keine oder nur eine minimale Menge schädlicher Substanzen enthalten. Dies gilt nicht nur für das Material der Verpackung selbst, sondern auch für alle Bestandteile, aus denen sie besteht, bspw. Aufdrucke oder Schriften.
Es ist wichtig, dass diese schädlichen Stoffe sowohl in der Verpackung als auch in jeglichen Abfällen, die bei ihrer Entsorgung entstehen (wie recycelte Materialien, Asche oder andere Abfallprodukte), nur in geringstmöglicher Menge vorhanden sind. Das Ziel ist, die Umweltbelastung durch diese schädlichen Substanzen in jeder Phase des Lebenszyklus der Verpackung zu minimieren.
Im Online-Handel konkret unterliegen Versandverpackungen also strengeren Auflagen und Richtlinien.
Recyclingfähigkeit von Verpackungen – Artikel 6 (1)
Im Zuge der Kreislaufwirtschaft müssen alle Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, recyclingfähig sein. Das geht quasi Hand in Hand mit Artikel 5 und der Minimierung von gefährlichen Stoffen.
Die Aussagen dazu, was als recyclingfähig gilt, sind im aktuellen Entwurf noch recht kryptisch und vage formuliert. Einige der Anforderungen werden auch erst in den kommenden Jahren konkretisiert und in Abstimmung mit den Ländern erlassen.
Generell gelten Verpackungen aber als recyclingfähig, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie sollten recyclingorientiert gestaltet sein. Merkmale dafür sind unter anderem, dass sie die Verpackungsbestandteile für das Recycling trennbar sind und auch in ihren Einzelbestandteilen recyclebar. Zusätzlich dazu sollen bei der Gestaltung der Verpackungen auch bewährte Methoden zum Sammeln, Sortieren und Recyceln berücksichtigt werden. Es ist wichtig, dass alle Teile der Verpackung mit diesen Methoden recycelbar sind.
b) Wenn Verpackungen entsorgt werden (müssen), können sie getrennt gesammelt werden und spezifischen Abfallströmen zugeordnet, ohne die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme zu beeinträchtigen.
Also: Bestandteile müssen trennbar sein und im besten Fall einzeln recycelbar. Falls sie doch entsorgt werden müssen, sollten sie bestehenden Abfallströmen zuzuordnen sein und das Recycling anderer Abfälle nicht beeinträchtigen.
Minimierung von Verpackungen – Artikel 9 (1) und Artikel 21
„(…) Gewicht und Volumen unter Berücksichtigung des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert werden.“
Das sollte allein im Zuge der Wirtschaftlichkeit bereits Standard sein – Verpackungen sollten zwar so groß wie nötig, aber dennoch so klein wie möglich sein, um den Materialverbrauch entsprechend einzugrenzen. Verpackungen, die zum Beispiel darauf zielen, die wahrgenommene Größe des Produktes zu vergrößern, durch Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten dürfen damit nicht in Umlauf gebracht werden.
Für Händler und Händlerinnen von elektronischen Waren gilt bzgl. Füllmaterialien (nach Artikel 21) außerdem Folgendes:
Das Leerraumverhältnis darf höchstens 50 % betragen. Als Leerraum gilt dabei in Verpackungen der Raum, der mit Füllmaterial aus Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schaumstoff oder ähnlichem gefüllt ist. Leerraumverhältnis ist dabei das Verhältnis zwischen Gesamtvolumen und Volumen der enthaltenen Produkte.
Wiederverwendbare Verpackungen Artikel 10
Zusätzlich dazu wird in Artikel 10 beschrieben, was als wiederverwendbare Verpackung zählt. Unter anderem solche, die mit dem Ziel konzipiert wurden, wiederverwendet oder wieder befüllt werden zu können. Das bedeutet auch, dass sie unter normalen Nutzungsbedingungen so viele Umläufe wie möglich absolvieren können wie möglich – Richtwert für Verpackungen sind dabei 5 bei Pappe und 10 für alle anderen Materialien. Weiterhin müssen sie entleert werden können, ohne beschädigt zu werden, aber die Qualität und Sicherheit des Produktes trotzdem wahren und deren Kennzeichnung sicherstellen.
Kennzeichnungspflichten – Artikel 11 (1)
„[…] werden (…) Verpackungen mit einem Etikett versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält.“
Das bedeutet, dass auf den Verpackungen entsprechende Informationen angegeben sein müssen, welche die Personen, die die Produkte empfangen oder entsorgen, darüber aufklären, welche Inhaltsstoffe in den Verpackungen verarbeitet sind. Das stellt sicher, dass sowohl die korrekte Entsorgung als auch Recycling und Wiederverwendung sichergestellt sind. Aktuell ist das beispielsweise in Frankreich, mit dem Triman Logo bereits der Fall oder auch in Italien gibt es hierfür strenge Regeln.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Verpackungen aktuell richtig gekennzeichnet sind, schauen wir uns das gern an.
Wie stellt man als Händlerin oder Vertreiber sicher, dass die Verpackungen, die man weiter vertreibt, die entsprechenden Vorschriften einhalten?
Nach Artikel 14 müssen Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien Informationen und Unterlagen aushändigen, die die Konformität bescheinigen und informieren.
Bevollmächtigtenpflicht und erweiterte Herstellerverantwortung – Artikel 40 (2)
Der wichtigste Artikel für alle Händlerinnen und Händler, die in mehrere Länder in Europa versenden ist allerdings Artikel 40 (2).
„Ein Hersteller benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen benannten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem er erstmals Verpackungen bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist.“
Das bedeutet, dass jedes Unternehmen oder jeder Online Seller, die Waren in ein europäisches Land verschickt, in welchem diese keine eigene Niederlassung hat, in jedem ebendieser Länder einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benötigt.
Warum insbesondere dieser Absatz so kritisch zu betrachten ist, erklären wir im weiteren Verlauf des Beitrages (hier).
Wie die Umsetzung der EU Verordnung in den einzelnen Mitgliedsstaaten aussehen wird
Artikel 35 – Die Länder müssen entsprechende Behörden benennen, die für die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen zuständig sind.
Artikel 39 – Herstellerregister. Die Mitgliedsstaaten sollen ein Register erstellen, das die Einhaltung der Anforderungen resultierend aus der Verordnung überwacht. Die Hersteller sind nach Absatz 2 dazu verpflichtet, sich in diesem einzutragen. Dafür müssen sie in jedem Mitgliedsstaat, in dem sie Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Antrag auf Registrierung stellen. In Deutschland wird dies bereits im Verpackungsregister LUCID umgesetzt. In einigen anderen Ländern gibt es auch bereits heute Abfallregister. Künftig müssen sich Online Seller dann in jedem EU-Mitgliedsstaat registrieren.
ACHTUNG:
In einigen Ländern in Europa gibt es diese Register bereits.
In unserem digitalen Service informieren wir Sie darüber, in welchem Land man wo angemeldet sein muss und geben wertvolle Kontakte weiter.
Im Premium Service übernimmt eine persönliche Ansprechperson Ihre komplette Registrierung.
Bedeutung für Marktplätze, Fulfilment Dienstleister und Privatpersonen
Fulfillment Dienstleister
Die Rolle von Fulfillment Dienstleistern wird in Artikel 18 beschrieben. Verändert hat sich für diese. Sie müssen lediglich gewährleisten, dass für die Verpackungen, die sie von ihren Kunden und Kundinnen handhaben, entsprechende Bedingungen während Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand vorherrschen, die die Verpackungen nicht beeinträchtigen. Diese Bedingungen könnten sich eventuell in den nächsten Jahren ändern, da sich ggf. Verpackungsmaterialien verändern.
Marktplätze
Nach Artikel 40 (3) sind Marktplätze künftig in allen Ländern verpflichtet, zu überprüfen, ob die Händler und Händlerinnen die bei ihnen Produkte inkl. Verpackungen verkaufen, in den entsprechenden Ländern korrekt registriert sind. Das bedeutet, dass die Online-Händler und Händlerinnen die Marktplätze über ihre Registrierungsnummern informieren müssen und die Marktplätze diese entsprechend im Registrierungsprozess nachfragen. Weiterhin müssen die Händler den Marktplätzen versichern – mit einer Selbstbescheinigung – dass diese nur Verpackungen anbieten, die den entsprechenden Umweltvorschriften und damit den EU-Richtlinien entsprechen.
Privatpersonen
Auch auf private Haushalte hat die Verordnung Einfluss.
Insbesondere für umweltbewusste Konsumenten und Endverbraucherinnen wird die Entsorgung von Versandverpackungen leichter und besser möglich werden, da Materialien besser gekennzeichnet werden müssen. Weiterhin könnte es dazu kommen, dass insgesamt weniger Verpackungsabfälle in den privaten Haushalten anfallen, weil Verpackungen verkleinert und weniger Füllmaterialien genutzt werden sollen.
Sonstige positive Auswirkungen der Verordnung
Kreislaufwirtschaft
Insgesamt ist die Verordnung ein großer und wichtiger Schritt Richtung Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft innerhalb der EU. Die gesetzliche Verankerung dieser Themen – insbesondere der EPR – ist von großer Bedeutung. Und die Länder haben konkretere Pflichten, die sie umsetzen müssen.
Zusätzlich könnte die Müllentsorgung leichter und besser werden, weil die Länder verpflichtet werden, entsprechende Systeme einzurichten (Artikel 43).
Pfandsysteme
Bis zum 1.1.2029 sollen außerdem in jedem Land Pfandsysteme eingerichtet werden. In Deutschland für uns schon Normalität, aber in vielen anderen Ländern gibt es diese Strukturen bisher nicht.
Datenbanken und mehr Transparenz
Ein weiterer positiver Aspekt ist, dass harmonisierte Datenbanken über Verpackungen eingerichtet werden sollen. Diese sollen Informationen zum Umfang, Merkmale, Entwicklungen und Gefährlichkeit der Materialien und Verpackungsaufkommen umfassen und von allen Ländern mit Daten gefüllt werden. Dies könnte zu mehr Transparenz und entsprechend Vergleichbarkeit führen.
Kritik vom Online-Handel am aktuellen Vorschlag
Wie bereits beschrieben, sehen wir den Entwurf der neuen EU Verpackungsverordnung nicht ausschließlich positiv:
Insbesondere Artikel 40 könnte für Handelsbarrieren sorgen. In jedem Mitgliedsstaat einen Bevollmächtigten zu benennen, stellt hauptsächlich für kleine und mittelständische Unternehmen eine große Herausforderung dar. Die Umsetzung und Einhaltung der individuellen Gesetze für jedes Land ist mit hohen Ressourcen und Kosten verbunden.
Eine Konsequenz könnte sein, dass eben diese Unternehmen aus dem Markt gedrängt werden oder zumindest nur noch in ihren Ländern versenden können und werden. Das würde die Produktvielfalt innerhalb des europäischen Marktes ungemein einschränken.
Was optimal für den Online-Handel wäre
Optimal wäre, wenn Artikel 40 (2) entfallen könnte.
Innerhalb der EU sollte die Meldung und Registrierung einheitlich geregelt sein, sodass man im besten Fall nur einem Rücknahmesystem beitreten muss. Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, sollten dann nur einen einzigen Bevollmächtigten für die komplette EU haben.
Alternativ sollten Ausnahmen für Micro-Businesses oder kleinere Mengen aufgenommen werden. Unternehmen würden dann in je nach Mengen in den entsprechenden Ländern Registrierungs- und damit Bevollmächtigungspflichtig sein.
Dazu haben wir bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht: Diese finden Sie hier verlinkt.
Hintergrund zur EU Verpackungsverordnung
Was ist die EU-Verpackungsverordnung PPWR?
Die bevorstehende EU-Verpackungsverordnung ist darauf ausgelegt, die aktuelle Verpackungsrichtlinie zu ersetzen bzw. zu erweitern und zur Harmonisierung der geltenden Verpackungsgesetze innerhalb der EU beizutragen.
Oberstes Ziel ist es, dem stetigen Anstieg von Verpackungsmüll entgegenzuwirken. Hauptziel ist die Reduzierung der Verpackungsabfälle in der EU um mindestens 15 % bis 2040 im Vergleich zu 2018.
Die Verordnung setzt auf verbesserte Recyclingfähigkeit der Verpackungen, verpflichtende Einsatzquoten für Mehrwegverpackungen und Mindestanteile von recyceltem Material in Verpackungen. Ähnlich der bestehenden Richtlinie verlangt die neue Verordnung von Onlinehändlern und anderen Unternehmen, die Verantwortung für die Entsorgung und das Recycling von Verpackungsabfällen zu übernehmen, gemäß der erweiterten Herstellerverantwortung.
Ziele und Gründe der EU Verpackungsverordnung
Wer an Verpackungen denkt, hat häufig direkt große Müllberge und Abfall im Kopf. Was auch stimmt – sie sind das Erste was entsorgt wird und meist eher Mittel zum Zweck. Doch eben dieser Zweck ist unverzichtbar, da sie Produkte schützen und deren Transport ermöglichen.
Gleichzeitig ist die Herstellung von Verpackungen eine bedeutende wirtschaftliche Aktivität in der EU. Jedoch führen die unterschiedlichen Konzepte und Vorschriften in den Mitgliedsstaaten, insbesondere in Bezug auf Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit, zu Hindernissen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Diese Diskrepanzen schaffen Rechtsunsicherheiten, was wiederum Investitionen in innovative und umweltfreundliche Verpackungslösungen hemmt.
Zudem stellen Verpackungen ein zentrales Umweltproblem dar.
Sie verbrauchen große Mengen an Primärrohstoffen – 40 % der in der EU verwendeten Kunststoffe und 50 % des Papiers werden für Verpackungen genutzt. Die steigende Verwendung von Verpackungen hat in den letzten Jahren nicht nur zu einem Anstieg der CO₂-Emissionen geführt, sondern auch das Recycling erschwert. Ganz besonders, wenn sie aufgrund ihrer Gestaltung nicht getrennt gesammelt werden können.
Zwischen 2012 und 2020 ist so der Anteil nicht recyclingfähiger Verpackungen erheblich gestiegen, und viele Länder haben Schwierigkeiten, die in Artikel 6 der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Recyclingziele zu erreichen.
Diese Situation unterstreicht die dringende Notwendigkeit einer EU-weiten Verpackungsverordnung, die nicht nur die Wirtschaft stärkt, sondern auch dem Umweltschutz dient.
Meilensteine in der Gesetzgebung der EU
Dezember 1994 – Richtlinie 94/62/EG
Die Richtlinie 94/62/EG legt die Vorschriften der EU zur Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen fest. Sie besagt, dass die EU Länder Maßnahmen beschließen müssen, um die Menge an Verpackungsabfällen und deren Umweltauswirkungen zu minimieren. Ziel der Richtlinie soll die Harmonisierung der nationalen Maßnahmen zur Entsorgung von Verpackungsabfällen sein und die Verbesserung der Umweltqualität durch Verringerung der Auswirkungen von Abfällen.
Mai 2018 – Änderungsrichtlinie (EU) 2018/852
Diese ergänzt und erneuert die Richtlinie 94/62/EG. Diese beinhaltet unter anderem Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen und zur Förderung der Wiederverwendung, des Recyclings und anderer Formen der Verwertung von Verpackungsabfällen. Hier wird damit der Fokus auf das Modell der Kreislaufwirtschaft gelegt.
Woher kommt nun die EU Verpackungsverordnung?
Dezember 2020 – Basierend auf Schlussfolgerungen des Rates, wurde beschlossen, dass bis 2030 alle Verpackungen welche innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden wiederverwendbar oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise recyclingfähig sein sollen.
Februar 2021 – Mit dieser Ausgangslage wurde ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft entschlossen und ein Legislativvorschlag für eben diesen gefordert.
November 2022 – Der Vorschlag einer neuen Verordnung ist vom EU-Parlament und dem Rat erfolgt.
Dezember 2023 – Ein Gesetzesvorschlag vom Europäischen Rat wurde veröffentlicht. Dieser kann hier komplett gelesen werden: General approach.
Jetzt stehen noch finale Verhandlungen mit den Ländern an und dann könnte ab 2025 die neue Verordnung in Kraft treten. Bis dahin gilt weiterhin die bis dato geltende Richtlinie inkl. ihrer Änderungen.
Was genau ist der Unterschied zur Verpackungsrichtlinie, die ersetzt werden soll?
Die Notwendigkeit einer Verpackungsverordnung im Gegensatz zur bisher geltenden Verpackungsrichtlinie ist bereits im ersten Entwurf der neuen Verordnung 2022 durch die Europäische Kommission begründet:
Eine Richtlinie ist für die Mitgliedsstaaten hinsichtlich des Ziels zwar verbindlich, überlässt den nationalen Behörden jedoch die Wahl der Form und Mittel. Eine Richtlinie muss erst in nationales Recht umgesetzt werden, was den Mitgliedsstaaten Spielraum bei der genauen Gestaltung der Vorschriften gibt. Das bedeutet letztlich, dass Richtlinien in jedem Land unterschiedlich umgesetzt werden können, was bei der Verpackungsrichtlinie aktuell der Fall ist.
Im Vergleich dazu ist eine Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar und gleich in jedem EU-Mitgliedsstaat. Sie muss nicht in nationales Recht umgewandelt werden, sondern hat direkte Wirkung. Sie sorgen damit für einheitliche Regeln in der gesamten EU.
Damit werden die Anforderungen für alle Marktteilnehmer in den Ländern angeglichen. Es entsteht eine erforderliche Rechtssicherheit, Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU werden verringert und sie sendet Signale an Marktteilnehmer außerhalb der EU gesendet.
Da die Entsorgung und Recyclingstrukturen weiter in jedem Mitgliedsstaat separat erfolgt, bleiben für Online-Händler und Händlerinnen mit internationalem Versand die Anforderungen, alles zu überblicken, dennoch hoch. In unserem digitalen Service halten wir unsere Kunden auch künftig über alle EPR-Prozesse auf dem Laufenden, oder übernehmen im Premium-Service das europaweite EPR-Compliance-Management.
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Wann tritt die PPWR in Kraft?
Noch ist der Gesetzestext nicht final beschlossen, es ist also noch vieles offen. Im März 2024 haben der EU Rat und das Parlament eine vorläufige Einigung über die PPWR erzielt. Im nächsten Schritt wird die Verordnung Ende April dem Plenum des EU-Parlaments vorgelegt. Wir rechnen daher im zweiten Quartal 2024 mit weiteren Entwicklungen dazu.
In unserem Newsletter und auf unseren Social-Media-Kanälen informieren wir regelmäßig dazu – und natürlich auch zu anderen relevanten Themen – wie den neusten Entwicklungen zur Textil-EPR, länderspezifischen Updates (aus bspw. Italien, Finnland, Schweden, Spanien) oder zur Batterieverordnung BATT2 und damit einhergehenden Verpflichtungen in der EU.
Aktuell sieht es so aus, als könnte die EU Verpackungsverordnung PPWR zum Jahresende 2024 oder Anfang 2025 in final in Kraft treten. Ihre Anwendung würde mit einer Übergangsfrist von 18 Monaten beginnen.
Wenn Sie sonstige Anmerkungen zur Entwicklung haben oder sich darüber austauschen wollen, schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.
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