Die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie soll künftig durch eine Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ersetzt werden. Auf Englisch Packaging & Packaging Waste Regulation, oder abgekürzt: PPWR. Diese neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist am 11. Feburar 2025 in Kraft getreten und gilt nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten unmittelbar in allen EU-Staaten. Es zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die Verordnung schwerwiegende Konsequenzen für den Online-Handel in der EU haben wird. Insbesondere für kleine Unternehmen, die in verschiedene Länder Europas versenden, können sich hier Schwierigkeiten ergeben. Aber auch auf Fulfillment Dienstleister, Marktplätze und private Haushalte hat die PPWR Auswirkungen.
Klingt kompliziert? Ist es auch! Aber keine Sorge. Wir erklären die wichtigsten Änderungen und zeigen, worauf – speziell im Online-Handel – geachtet werden muss.
Die wichtigsten Aspekte der neuen EU Verpackungsverordnung PPWR für den Online-Handel im Überblick:
- Was auf Online-Händler zukommt
- Umsetzung der EU Verordnung in den einzelnen Mitgliedsstaaten
- Bedeutung für Marktplätze, Fulfillment Dienstleister und Privatpersonen
- Positive Aspekte der Verordnung
- Kritik vom Online-Handel an der PPWR
- Was optimal für den Online-Handel wäre – Unser Vorschlag zur Anpassung
Zum Hintergrund der Verpackungsverordnung PPWR:
- Was ist die EU Verpackungsverordnung?
- Ziele und Gründe der Verordnung
- Meilensteine in der Gesetzgebung der EU: Worauf basiert die neue Verpackungsverordnung und wie kam sie zustande?
- Was ist der Unterschied zur bislang geltenden EU Verpackungsrichtlinie?
- Wann tritt die Verordnung in Kraft?
- FAQ: Die häufigsten Fragen zur PPWR
Die wichtigsten Aspekte der neuen EU Verpackungsverordnung PPWR für den Online Handel im Überblick:
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Was auf Online-Händler zukommen wird
Anforderungen an Stoffe in Verpackungen – Artikel 5
Verpackungen, die auf den Markt kommen, müssen so produziert werden, dass sie keine oder nur eine minimale Menge schädlicher Substanzen enthalten. Dies gilt nicht nur für das Material der Verpackung selbst, sondern auch für alle Bestandteile, aus denen sie besteht, bspw. Aufdrucke oder Schriften.
Es ist wichtig, dass diese schädlichen Stoffe sowohl in der Verpackung als auch in jeglichen Abfällen, die bei ihrer Entsorgung entstehen (wie recycelte Materialien, Asche oder andere Abfallprodukte), nur in geringstmöglicher Menge vorhanden sind. Das Ziel ist, die Umweltbelastung durch diese schädlichen Substanzen in jeder Phase des Lebenszyklus der Verpackung zu minimieren.
Im Online-Handel konkret unterliegen Versandverpackungen also strengeren Auflagen und Richtlinien.
Recyclingfähigkeit von Verpackungen – Artikel 6
Im Sinne der Kreislaufwirtschaft müssen alle Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, recyclingfähig sein. Das geht quasi Hand in Hand mit Artikel 5 und der Minimierung von gefährlichen Stoffen.
Generell gelten Verpackungen als recyclingfähig, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie sollten recyclingorientiert gestaltet sein. Merkmale dafür sind unter anderem, dass sie die Verpackungsbestandteile für das Recycling trennbar sind und auch in ihren Einzelbestandteilen recyclebar. Zusätzlich dazu sollen bei der Gestaltung der Verpackungen auch bewährte Methoden zum Sammeln, Sortieren und Recyceln berücksichtigt werden. Es ist wichtig, dass alle Teile der Verpackung mit diesen Methoden recycelbar sind.
b) Wenn Verpackungen entsorgt werden (müssen), können sie getrennt gesammelt werden und spezifischen Abfallströmen zugeordnet, ohne die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme zu beeinträchtigen.
Also: Bestandteile müssen trennbar sein und im besten Fall einzeln recycelbar. Wenn sie entsorgt werden müssen, sollten sie bestehenden Abfallströmen zuzuordnen sein und das Recycling anderer Abfälle nicht beeinträchtigen.
Die PPWR stuft Verpackungen in die Recyclingklassen A, B, C und D ein. Ab 2030 dürfen nur noch Verpackungen bis Stufe C (70% recyclingfähig) auf den Markt gebracht werden. Für die Einstufung in eine Recyclingklasse werden verschiedene Kriterien berücksichtigt. Dazu gehören unter anderem:
- Welche Zusatzstoffe werden verwendet?
- Werden Etiketten oder Sleeves verwendet? Sind sie leicht abtrennbar?
- Welche Farben, Klebstoffe und Beschichtungen werden verwendet?
- Kann man die Verpackung einfach entleeren und zerlegen?
Minimierung von Verpackungen – Artikel 10 und Artikel 24
Verpackungen sollen laut PPWR in Zukunft so klein und leicht wie möglich sein. Das sollte allein im Zuge der Wirtschaftlichkeit bereits zum Standard gehören, um den Materialverbrauch einzugrenzen. Verpackungen, die zum Beispiel darauf zielen, durch Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten die wahrgenommene Größe des Produktes zu vergrößern, dürfen damit nicht mehr in Umlauf gebracht werden.
Für Händler von elektronischen Waren gilt bzgl. Füllmaterialien (nach Artikel 24) außerdem Folgendes:
Das Leerraumverhältnis darf höchstens 50 % betragen. Als Leerraum gilt dabei in Verpackungen der Raum, der mit Füllmaterial aus Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schaumstoff oder ähnlichem gefüllt ist. Leerraumverhältnis ist dabei das Verhältnis zwischen Gesamtvolumen und Volumen der enthaltenen Produkte.
Wiederverwendbare Verpackungen Artikel 11
Zusätzlich dazu wird in Artikel 11 beschrieben, was als wiederverwendbare Verpackung zählt: Nämlich solche, die mehrfach verwendet werden können, in ein Wiederverwendungssystem eingebunden sind und dabei sowohl Hygienestandards einhalten als auch zurückverfolgt werden können. Das bedeutet, dass wiederverwendbare Verpackungen unter normalen Nutzungsbedingungen so viele Umläufe wie möglich absolvieren können sollten. Richtwerte dafür legt die Kommission in 2027 fest.
Kennzeichnungspflichten – Artikel 12
Ab August 2028 ist eine EU-weit einheitliche Kennzeichnung mit einfachen Piktogrammen zu den Inhaltsstoffen von Verpackungen geplant. Die Details dazu legt die Kommission bis August 2026 fest.
Im Prinzip sollen Verpackungen darüber aufklären, wie sie richtig entsorgt werden können. Das stellt korrektes Recycling und Wiederverwendung sicher. Aktuell gibt es schon in vielen Ländern solche Kennzeichnungen, beispielsweise in Frankreich, mit dem Triman Logo und in Italien. Zukünftig sollen die Symbole vereinheitlicht werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Verpackungen aktuell richtig gekennzeichnet sind, schauen wir uns das gern an.
Wie stellt man als Händler oder Vertreiber sicher, dass die Verpackungen, die man weiter vertreibt, die entsprechenden Vorschriften einhalten?
Nach Artikel 16 müssen Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien Informationen und Unterlagen aushändigen, die die Konformität bescheinigen und z.B. über Inhaltsstoffe informieren. Diese Unterlagen können Sie also anfordern, prüfen und gegebenenfalls PPWR-Konformität verlangen.
Bevollmächtigtenpflicht und erweiterte Herstellerverantwortung – Artikel 45
Der wichtigste Artikel für alle Händler, die in mehrere Länder in Europa versenden ist allerdings Artikel 45.
„Ein Hersteller […] benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller niedergelassen ist.“
Das bedeutet, dass jedes Unternehmen oder jeder Online Seller, der Waren in ein europäisches Land verschickt, in welchem er keine eigene Niederlassung hat, in jedem dieser Länder einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benötigt.
Warum insbesondere dieser Absatz so kritisch zu betrachten ist, erklären wir im weiteren Verlauf des Beitrages (hier).
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Wie die Umsetzung der Verordnung (EU) 2025/40 in den einzelnen Mitgliedsstaaten aussehen wird
Artikel 40 – Die Länder müssen entsprechende Behörden benennen, die für die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen zuständig sind.
Artikel 44 – Herstellerregister. Die Mitgliedsstaaten sollen ein Register erstellen, das die Einhaltung der Anforderungen resultierend aus der Verordnung überwacht. Die Hersteller sind nach Absatz 2 dazu verpflichtet, sich in diesem einzutragen. Dafür müssen sie in jedem Mitgliedsstaat, in dem sie Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Antrag auf Registrierung stellen. In Deutschland wird dies bereits im Verpackungsregister LUCID umgesetzt. In einigen anderen Ländern gibt es auch bereits heute Abfallregister. Künftig müssen sich Online Seller in jedem EU-Mitgliedsstaat registrieren.
ACHTUNG:
In einigen Ländern in Europa gibt es diese Register bereits.
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Bedeutung für Marktplätze, Fulfillment Dienstleister und Privatpersonen
Fulfillment Dienstleister
Die Rolle von Fulfillment Dienstleistern wird in Artikel 20 beschrieben. Verändert hat sich für diese nicht viel. Sie müssen lediglich gewährleisten, dass für die Verpackungen, die sie von ihren Kund*innen handhaben, entsprechende Bedingungen während Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand vorherrschen, die die Verpackungen nicht beeinträchtigen. Diese Bedingungen könnten sich eventuell in den nächsten Jahren ändern, da sich ggf. Verpackungsmaterialien verändern.
Marktplätze
Nach Artikel 45 (4) sind Marktplätze künftig in allen Ländern verpflichtet, zu überprüfen, ob die Händler, die bei ihnen Produkte inkl. Verpackungen verkaufen, in den entsprechenden Ländern korrekt registriert sind. Das bedeutet, dass Online-Händler die Marktplätze über ihre Registrierungsnummern informieren müssen und die Marktplätze diese entsprechend im Registrierungsprozess nachfragen. Weiterhin müssen die Händler den Marktplätzen mit einer Selbstbescheinigung versichern, dass diese nur Verpackungen anbieten, die den EU-Richtlinien entsprechen.
Privatpersonen
Auch auf private Haushalte hat die Verordnung Einfluss. Insbesondere für umweltbewusste Konsument*innen und Endverbraucher*innen wird die Entsorgung von Versandverpackungen leichter, da Materialien besser gekennzeichnet werden müssen. Außerdem könnten insgesamt weniger Verpackungsabfälle in privaten Haushalten anfallen, weil Verpackungen verkleinert und weniger Füllmaterialien genutzt werden sollen.
Sonstige positive Auswirkungen der Verordnung
Kreislaufwirtschaft
Insgesamt ist die Verordnung ein großer und wichtiger Schritt in Richtung Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft innerhalb der EU. Die gesetzliche Verankerung dieser Themen – insbesondere der EPR – ist von großer Bedeutung.
Pfandsysteme
Bis zum 1.1.2029 sollen außerdem in jedem Land Pfandsysteme eingerichtet werden. Für uns in Deutschland schon Normalität, aber in vielen anderen Ländern gibt es diese Strukturen bisher nicht.
Datenbanken und mehr Transparenz
Ein weiterer positiver Aspekt ist, dass öffentliche, harmonisierte Datenbanken über Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommen in den EU-Staaten eingerichtet werden sollen. Dies könnte zu mehr Transparenz und entsprechend Vergleichbarkeit führen.
Kritik vom Online-Handel am aktuellen Vorschlag
Wie bereits beschrieben, sehen wir die Änderungen durch die neue EU Verpackungsverordnung nicht ausschließlich positiv:
Insbesondere Artikel 45 könnte für Handelsbarrieren sorgen. In jedem Mitgliedsstaat einen Bevollmächtigten zu benennen, stellt hauptsächlich für kleine und mittelständische Unternehmen eine große Herausforderung dar. Die Umsetzung und Einhaltung der individuellen Gesetze für jedes Land ist mit hohen Ressourcen und Kosten verbunden.
Eine Konsequenz dieser Regelung könnte sein, dass diese Unternehmen aus dem Markt gedrängt werden oder nur in weniger Länder versenden können und werden. Das würde die Produktvielfalt innerhalb des europäischen Marktes ungemein einschränken.
Was optimal für den Online-Handel wäre
Optimal wäre, wenn Artikel 45 (3) entfallen könnte.
Innerhalb der EU sollte die Meldung und Registrierung einheitlich geregelt sein, sodass man im besten Fall nur einem Rücknahmesystem beitreten muss. Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, sollten dann nur einen einzigen Bevollmächtigten für die komplette EU haben.
Alternativ sollten Ausnahmen für Micro-Businesses oder kleinere Verpackungsmengen aufgenommen werden. Unternehmen würden dann je nach verkaufter Mengen in den entsprechenden Ländern Registrierungs- und damit Bevollmächtigungspflichtig sein.
Dazu haben wir bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht: Diese finden Sie hier verlinkt.
Hintergrund zur EU Verpackungsverordnung
Was ist die EU-Verpackungsverordnung PPWR?
Die EU-Verpackungsverordnung ist darauf ausgelegt, die aktuelle Verpackungsrichtlinie zu ersetzen bzw. zu erweitern und zur Harmonisierung der geltenden Verpackungsgesetze innerhalb der EU beizutragen.
Oberstes Ziel ist es, dem stetigen Anstieg von Verpackungsmüll entgegenzuwirken. Hauptziel ist die Reduzierung der Verpackungsabfälle in der EU um mindestens 15 % bis 2040 im Vergleich zu 2018.
Die Verordnung setzt auf verbesserte Recyclingfähigkeit der Verpackungen, verpflichtende Einsatzquoten für Mehrwegverpackungen und Mindestanteile von recyceltem Material. Ähnlich der bestehenden Richtlinie verlangt die neue Verordnung von Online-Händlern und anderen Unternehmen, sich gemäß der erweiterten Herstellerverantwortung an Kosten für die Entsorgung und das Recycling von Verpackungsabfällen zu beteiligen.
Ziele und Gründe der EU Verpackungsverordnung
Wer an Verpackungen denkt, hat häufig direkt große Müllberge und Abfall im Kopf. Was auch stimmt – sie sind das Erste was entsorgt wird und meist eher Mittel zum Zweck. Doch eben dieser Zweck ist unverzichtbar, da sie Produkte schützen und deren Transport ermöglichen.
Gleichzeitig ist die Herstellung von Verpackungen eine bedeutende wirtschaftliche Aktivität in der EU. Jedoch führen die unterschiedlichen Konzepte und Vorschriften in den Mitgliedsstaaten, insbesondere in Bezug auf Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit, zu Hindernissen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Diese Diskrepanzen schaffen Rechtsunsicherheiten, was wiederum Investitionen in innovative und umweltfreundliche Verpackungslösungen hemmt.
Zudem stellen Verpackungen ein zentrales Umweltproblem dar.
Sie verbrauchen große Mengen an Primärrohstoffen – 40 % der in der EU verwendeten Kunststoffe und 50 % des Papiers werden für Verpackungen genutzt. Die steigende Verwendung von Verpackungen hat in den letzten Jahren nicht nur zu einem Anstieg der CO₂-Emissionen geführt, sondern auch das Recycling erschwert. Ganz besonders, wenn sie aufgrund ihrer Gestaltung nicht getrennt gesammelt werden können.
Zwischen 2012 und 2020 ist so der Anteil nicht recyclingfähiger Verpackungen erheblich gestiegen, und viele Länder haben Schwierigkeiten, die in Artikel 6 der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Recyclingziele zu erreichen.
Diese Situation unterstreicht die dringende Notwendigkeit einer EU-weiten Verpackungsverordnung, die nicht nur die Wirtschaft stärkt, sondern auch dem Umweltschutz dient.
Meilensteine in der Gesetzgebung der EU
Dezember 1994 – Richtlinie 94/62/EG
Die Richtlinie 94/62/EG legt die Vorschriften der EU zur Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen fest. Sie besagt, dass die EU Länder Maßnahmen beschließen müssen, um die Menge an Verpackungsabfällen und deren Umweltauswirkungen zu minimieren. Ziel der Richtlinie soll die Harmonisierung der nationalen Maßnahmen zur Entsorgung von Verpackungsabfällen sein und die Verbesserung der Umweltqualität durch Verringerung der Auswirkungen von Abfällen.
Mai 2018 – Änderungsrichtlinie (EU) 2018/852
Diese ergänzt und erneuert die Richtlinie 94/62/EG. Diese beinhaltet unter anderem Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen und zur Förderung der Wiederverwendung, des Recyclings und anderer Formen der Verwertung von Verpackungsabfällen. Hier wird damit der Fokus auf das Modell der Kreislaufwirtschaft gelegt.
Woher kommt nun die EU Verpackungsverordnung?
Dezember 2020 – Basierend auf Schlussfolgerungen des Rates, wurde beschlossen, dass bis 2030 alle Verpackungen welche innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden wiederverwendbar oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise recyclingfähig sein sollen.
Februar 2021 – Mit dieser Ausgangslage wurde ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft entschlossen und ein Legislativvorschlag für eben diesen gefordert.
November 2022 – Der Vorschlag einer neuen Verordnung ist vom EU-Parlament und dem Rat erfolgt.
Dezember 2023 – Ein Gesetzesvorschlag vom Europäischen Rat wurde veröffentlicht. Dieser kann hier komplett gelesen werden.
Nach finalen Verhandlungen mit den Ländern ist die neue Verordnung (EU) 2025/40 im Februar 2025 in Kraft getreten. Ihre Wirkung entfaltet die PPWR ab 18 Monaten danach. Bis dahin gilt weiterhin die bisherige Richtlinie inkl. ihrer Änderungen in den Mitgliedsstaaten.
Was genau ist der Unterschied zur Verpackungsrichtlinie, die ersetzt werden soll?
Die Notwendigkeit einer Verpackungsverordnung im Gegensatz zur bisherigen Verpackungsrichtlinie ist bereits im ersten Entwurf der neuen Verordnung 2022 durch die Europäische Kommission begründet worden:
Eine Richtlinie ist für die Mitgliedsstaaten hinsichtlich des Ziels zwar verbindlich, überlässt den nationalen Behörden jedoch die Wahl der Form und Mittel. Eine Richtlinie muss erst in nationales Recht umgesetzt werden, was den Mitgliedsstaaten Spielraum bei der genauen Gestaltung der Vorschriften gibt. Das bedeutet letztlich, dass Richtlinien in jedem Land unterschiedlich umgesetzt werden können, was bei der Verpackungsrichtlinie aktuell der Fall ist.
Im Vergleich dazu ist eine Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar und gleich in jedem EU-Mitgliedsstaat. Sie muss nicht in nationales Recht umgewandelt werden, sondern hat direkte Wirkung. Sie sorgen damit für einheitliche Regeln in der gesamten EU.
Damit werden die Anforderungen für alle Marktteilnehmer in den Ländern angeglichen. Es entsteht eine erforderliche Rechtssicherheit, Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU werden verringert und sie sendet Signale an Marktteilnehmer außerhalb der EU.
Da die Entsorgung und Recyclingstrukturen weiter in jedem Mitgliedsstaat separat erfolgt, bleiben für Online-Händler mit internationalem Versand die Anforderungen, alles zu überblicken, dennoch hoch. In unserem digitalen Service halten wir unsere Kunden auch künftig über alle EPR-Prozesse auf dem Laufenden, oder übernehmen im Premium-Service das europaweite EPR-Compliance-Management.
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Wann tritt die PPWR in Kraft?
Noch in 2024 wurde der Gesetzestext offiziell vom Europäischen Parlament und Rat beschlossen. Am 22.01.2025 wurde die Verordnung unter dem Name Regulation (EU) 2025/40 final im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 11.02.2025 offiziell in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten beginnt die Anwendung der meisten Bestimmungen der PPWR im August 2026. Für manche Bestimmungen sind aber auch andere Fristen vorgesehen. So soll beispielsweise die Harmonisierung der Recycling Symbole auf Verpackungen erst im August 2028 folgen.
In unserem Newsletter und auf unseren Social-Media-Kanälen informieren wir regelmäßig dazu – und natürlich auch zu anderen relevanten Themen – wie den neusten Entwicklungen zur Textil-EPR, länderspezifischen Updates (aus bspw. Italien, Finnland, Schweden, Spanien) oder zur Batterieverordnung BATT2 und damit einhergehenden Verpflichtungen in der EU.
Wenn Sie sonstige Anmerkungen zur Entwicklung haben oder sich darüber austauschen wollen, schreiben Sie uns gerne eine Nachricht. Bei Fragen und der Umsetzung Ihrer Verpackungs-EPR hilft unser Team gerne weiter!
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FAQ: Die häufigsten Fragen zur PPWR
Die PPWR (Packaging & Packaging Waste Regulation) ist die neue EU-Verpackungsverordnung, die die bisherige Verpackungsrichtlinie ersetzt. Sie führt EU-weit einheitliche Regeln für Verpackungen ein, von der Produktion bis zur Entsorgung. Im Gegensatz zur alten Richtlinie gilt die Verordnung unmittelbar in allen EU-Staaten, ohne dass sie erst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Das bedeutet: gleiche Regeln für alle, aber auch schärfere Vorschriften für Online-Händler.
Die PPWR ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten! Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten beginnt die Anwendung der meisten Bestimmungen im August 2026. Einige Regelungen haben aber andere Fristen. So kommt z.B. die einheitliche Kennzeichnung mit Recycling-Symbolen erst im August 2028.
Praktisch jeder, der mit Verpackungen zu tun hat. Besonders betroffen sind:
- Online-Händler und E-Commerce-Unternehmen (vor allem bei grenzüberschreitendem Versand)
- Erzeuger von Verpackungen und verpackten Produkten (müssen technische Dokumentationen und Konformitätserklärungen erstellen oder beauftragen)
- Marktplätze (müssen Registrierungen ihrer Händler überprüfen)
- Fulfillment-Dienstleister (müssen bestimmte Lagerbedingungen einhalten)
- Privatpersonen (profitieren von besserer Kennzeichnung und weniger Verpackungsmüll)
Das Hauptziel ist klar: 15% weniger Verpackungsabfall bis 2040 (verglichen mit 2018). Dafür setzt die EU auf mehrere Hebel:
- Verpackungen sollen recyclingfähiger werden
- Schädliche Stoffe in Verpackungen sollen minimiert werden
- Verpackungen sollen kleiner und leichter werden
- Mehr Wiederverwendung und recycelte Materialien
- EU-weite Harmonisierung der Vorschriften
Ja, das ist einer der kritischsten Punkte der PPWR. Wenn Sie als Online-Händler in EU-Länder versenden, in denen Sie keine eigene Niederlassung haben, brauchen Sie in jedem dieser Länder einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Das kann besonders für kleine Unternehmen zu einer echten Herausforderung werden.
Ihre bestehenden Registrierungen in den verschiedenen EU-Ländern bleiben gültig. Allerdings werden die Anforderungen durch die PPWR teilweise erweitert. Sie sollten prüfen, ob Ihre aktuellen Registrierungen den neuen Vorschriften entsprechen und dementsprechend in Zukunft Anpassungen vornehmen.
Die konkreten Strafen legen die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten fest. Da die Verordnung unmittelbar in allen EU-Ländern gilt, ist mit potenziellen Bußgeldern zu rechnen. Bei fehlenden Registrierungen oder Verstößen gegen die Bevollmächtigtenpflicht können also hohe Strafen auf Sie zukommen.
Die PPWR stuft Verpackungen in Recyclingklassen A bis D ein. Ab 2030 dürfen nur noch Verpackungen bis Klasse C (mindestens 70% recyclingfähig) auf den Markt. Entscheidend sind Faktoren wie trennbare Bestandteile, verwendete Klebstoffe und Farben, sowie die einfache Zuordnung zu bestehenden Abfallströmen.
Nein! Die Regel, dass Verpackungen maximal 50% Leerraum haben dürfen, gilt speziell für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel. Leerraum ist dabei der Platz, der mit Füllmaterial wie Luftpolstern oder Schaumstoff gefüllt ist. Allgemein gilt: Verpackungen sollen nur so groß und schwer sein, wie es für ihre Funktion unbedingt erforderlich ist. Es muss also eine Balance zwischen Produktschutz und Umweltschutz gefunden werden.
Ab August 2028 gibt es EU-weit einheitliche Piktogramme zur Kennzeichnung, die Verbraucher*innen die Entsorgung erleichtern sollen. Daran können Sie PPWR-konforme Verpackungen erkennen. Außerdem müssen auf der Verpackung, einem QR-Code oder Begleitunterlagen die Kontaktdaten des Erzeugers der Verpackung auffindbar sein.
Auch Verpackungen aus Nicht-EU-Ländern müssen den PPWR-Anforderungen entsprechen, wenn sie in der EU in Verkehr gebracht werden. Als Importeur sind Sie dafür verantwortlich, dass die Verpackungen PPWR-konform sind und müssen entsprechende Nachweise führen.
Ja: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Mio. € gelten in bestimmten Fällen nicht als Erzeuger im Sinne der PPWR. Sie sind zum Beispiel nicht verpflichtet, eine technische Dokumentation für Verpackungen zu erstellen. Diese Pflicht übernimmt stattdessen der in der EU ansässige Lieferant. Auch bei den Vorgaben zu wiederverwendbaren Verpackungen sowie beim Verbot bestimmter Einwegverpackungen gibt es Ausnahmen für Kleinstunternehmen.
Allerdings gibt es keine Ausnahme von der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR): Auch Kleinstunternehmen müssen ihre Erzeugerpflichten in allen EU-Ländern erfüllen, in die sie verkaufen – zum Beispiel durch die Benennung eines bevollmächtigten Vertreters in jedem Land, in dem sie nicht selbst ansässig sind.