Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz „VerpackDG“ wurde am 17. Juli 2026 im Bundesblatt veröffentlicht und setzt seit dem 12. August 2026 die neue europäische Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 in nationales Recht um. Das neue Gesetz bringt viele Änderungen mit sich, die für die unterschiedlichsten Marktteilnehmer relevant sind.

Was genau müssen Sie nun beachten? Wir erklären die wichtigsten Änderungen und zeigen, worauf speziell im Online-Handel geachtet werden muss. Dieser Artikel wird kontinuierlich mit den neuesten Entwicklungen aktualisiert.

Inhalt:

Hintergrund: Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Die neue europäische Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, bekannt als Packaging and Packaging Waste Regulation „PPWR“ hat die bisherige, geltende EU-Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) zum 12. August 2026 abgelöst. Der aktualisierte Rechtsrahmen gilt seitdem für alle 27 Mitgliedsstaaten der EU gleichermaßen und verbindlich. Das hat auch einen Einfluss auf die deutsche Gesetzgebung. Bislang wurde die Verpackungs-EPR durch das deutsche VerpackG unter der EU-Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) geregelt. Nun wird es durch das neue VerpackDG (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz) abgelöst, das unter der neuen Verordnung gültig ist.

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Änderungen: Was ändert sich durch das VerpackDG?

Die grundlegenden Pflichten, die bereits unter dem VerpackG für das Inverkehrbringen von Verpackungen galten – Registrierungspflicht, Systembeteiligungspflicht sowie Mengenmeldepflicht – bleiben bestehen. Es sind vor allem die folgenden Aspekte, die für Sie und Ihren Onlinehandel relevant sind und berücksichtigt werden müssen, auf die wir nun im weiteren Verlauf eingehen werden:

  1. „Erzeuger“ und „Hersteller“ – was ist der Unterschied?
  2. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen und nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen
  3. Bevollmächtigter Vertreter für ausländische Unternehmen
  4. Wichtig für 2026: Vollständigkeitserklärung nach altem und neuem Recht

Erzeuger und Hersteller – was ist der Unterschied?

Das VerpackDG definiert einige Rollen und entsprechende Verantwortlichkeiten neu. Je nachdem, welche Rolle Sie einnehmen, gelten unterschiedliche Verpflichtungen für Online-Händler. Hier werfen wir einen Blick auf die zwei wichtigsten Rollen: Erzeuger und Hersteller. Die im Alltagssprachgebrauch zum Teil synonym verwendeten Begriffe bringen sehr unterschiedliche Verpflichtungen mit sich.

Der Erzeuger (en: manufacturer) nach dem VerpackDG und damit nach PPWR ist derjenige, der für die Konformität der Verpackung verantwortlich ist. Der Nachweis, dass die Verpackung die Anforderungen der PPWR erfüllt, muss durch die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung erbracht werden.

Der Hersteller (en: producer) nach dem VerpackDG und damit nach PPWR ist derjenige, der die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in dem EU-Mitgliedstaat trägt, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Er ist in erster Linie für die Finanzierung des Verpackungsrecyclings verantwortlich und erfüllt die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten.

Wichtig: Es gibt auch Fälle, in denen auf eine Partei beide Rollen zutreffen. In diesem Fall ist diese Partei für die Erfüllung beider Pflichten verantwortlich!

Wer ist nun aber Erzeuger und wer Hersteller?

Erzeuger:

Erzeuger im Sinne von Artikel 3 der PPWR (im Anwendungsbereich des VerpackDG wird entsprechend auf Artikel 3 der Verordnung (EU) 2025/40 verwiesen) ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte selbst herstellt oder diese unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt.

Wichtig zu beachten: Für jede Verpackung gibt es EU-weit genau einen Erzeuger.

Hersteller:

Als Hersteller im Sinne von Artikel 3 der PPWR (im Anwendungsbereich des VerpackDG wird entsprechend auf Artikel 3 der Verordnung (EU) 2025/40 verwiesen) gilt, wer als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber eine Verpackung erstmals in dem EU-Mitgliedstaat bereitstellt, in dem sie dann schließlich zu Abfall wird.

Klingt kompliziert? Im Video erklärt Tibor die Unterscheidung, ganz ohne Fachjargon:

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen und nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Nach dem VerpackDG sind Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, wenn sie nach Gebrauch mehrheitlich in privaten Haushalten oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Was als vergleichbare Anfallstelle einzustufen ist, ist in § 3 Abs. 7 VerpackDG definiert. Beispiele hierfür sind Hotels, Schulen und Handwerksbetriebe. Versandverpackungen, die typischerweise im Onlinehandel genutzt werden, sowie Serviceverpackungen sind ausnahmslos immer systembeteiligungspflichtig.

Folgende Verpackungen sind nicht systembeteiligungspflichtig:

Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an Endabnehmer*innen vertrieben werden, sondern für den Verkauf ins Ausland vorgesehen sind.

Verpackungen, die typischerweise im Handel und in der Industrie und nicht in privaten Haushalten oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.

Darüber hinaus fallen darunter Verpackungen, die für den Wiedergebrauch vorgesehen sind (Mehrwegverpackungen), die einem Pfandsystem angehören (pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen) sowie Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im Sinne des VerpackDG sind typischerweise Unternehmen, die B2B-Transportkartons, Palettenfolien, Industrieverpackungen oder Verkaufsverpackungen vertreiben. Diese fallen typischerweise beim gewerblichen/industriellen Kunden und nicht im privaten Haushalt oder vergleichbaren Anfallstellen an.

Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aufgepasst! Bis zum 31. Oktober 2027 müssen in Deutschland auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 19 des VerpackDG von der ZSVR zugelassen werden. Dies muss passieren, wenn der Hersteller im ZSVR Register zuvor keine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung beauftragt hat. Sollte bis zum 31. Oktober 2027 weder eine Zulassung des Herstellers noch eine Beauftragung erfolgt sein, dürfen die entsprechenden nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht weiter legal in Deutschland vertrieben werden.

Weitere Informationen zum Thema Systembeteiligung können Sie auf der Seite der ZSVR nachlesen.

Bevollmächtigter Vertreter für ausländische Unternehmen

Sie sind ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer*innen liefert und in Deutschland über keine Niederlassung verfügt? Dann sind Sie als Hersteller dieser Verpackungen seit dem 12. August 2026 verpflichtet, einen Bevollmächtigten zu benennen.

Der Bevollmächtigte soll für das vertretene Unternehmen vollumfänglich in allen Pflichten nach der PPWR und dem VerpackDG eintreten und diese in eigenem Namen im Bundesgebiet erfüllen. Ausgenommen davon ist gemäß Artikel 5 (2) VerpackDG allein die Registrierung im Verpackungsregister LUCID. Diese müssen Sie selbst vornehmen, da es sich um eine Pflicht handelt, die ausschließlich vom Hersteller selbst umgesetzt werden darf. Auch Änderungen Ihrer Registrierungsangaben nehmen Sie weiterhin selbst vor.

In Frage für diese Rolle kommt jede natürliche oder juristische Person, die einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung in Deutschland hat, die mit Ihnen einen schriftlichen Vertrag in deutscher Sprache über die Beauftragung der Bevollmächtigung abschließt, über einen separaten Login als Bevollmächtigter im Verpackungsregister LUCID verfügt und keine unternehmensinterne Person ist.

Wichtig: Die Beauftragung eines Unternehmens in LUCID macht dieses noch nicht zu Ihrem bevollmächtigten Vertreter. Klären Sie daher vorab die Vertragsschließung und die offizielle Beauftragung, um sicherzustellen, dass der ausgewählte Bevollmächtigte diese Ernennung auch annimmt. ecosistant kann die Bevollmächtigung für Sie übernehmen. Erfahren Sie hier mehr.

Wichtig für 2026: Vollständigkeitserklärung nach altem und neuem Recht

Wer die gesetzlich definierten Materialgrenzwerte überschreitet (z.B. über 50 Tonnen Karton im Vorjahr), ist verpflichtet, bei der ZSVR eine Vollständigkeitserklärung einzureichen. Für das Bezugsjahr 2026 muss eine einheitliche Vollständigkeitserklärung erstellt werden. Dabei sind die Mengen zwischen dem 1. Januar und dem 11. August nach dem alten VerpackG und die Mengen zwischen dem 12. August und dem 31. Dezember nach dem neuen VerpackDG zu berücksichtigen.

Außerdem sind die ab 2024 geltenden Prüfleitlinien zu berücksichtigen. Kontaktieren Sie Ihren Prüfer frühzeitig. Die Abgabefrist für das Bezugsjahr 2026 ist der 15. Mai 2027. Die ZSVR informiert auf ihrer offiziellen Website im Detail zu dem Thema.

Wie ecosistant Ihrem Unternehmen helfen kann

ecosistant bietet sowohl deutschen als auch ausländischen Unternehmen die passende Servicelösung.

Wir unterstützen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen insbesondere bei:

  • LUCID-Registrierung,
  • Abschluss der notwendigen Systembeteiligung,
  • laufenden Mengenmeldungen sowie
  • weiterer Compliance im Rahmen der deutschen Verpackungspflichten.

Unternehmen ohne Sitz in Deutschland unterstützen wir außerdem bei der Erfüllung der Anforderungen rund um den Bevollmächtigten (Authorized Representative).

Die PPWR und das neue VerpackDG sorgen für viel Aufruhr im Online-Handel, aber auch in anderen Branchen. Unternehmen müssen viele neue Dinge beachten. Kontaktieren Sie uns gerne auch, wenn Sie in anderen Ländern Hilfe benötigen. Unser ecosistant-Expertenteam bietet Ihnen die beste Servicelösung, die zu Ihrem Unternehmen und Ihren Bedürfnissen passt.

Für eine kostenlose Schritt-für-Schritt Anleitung zur Registrierung in Deutschland, klicken Sie hier.

Sie sind an einer kompletten Auslagerung Ihrer Pflichten interessiert?

Wir helfen Ihnen gerne weiter! Fragen Sie einfach kostenlos an. Unser Expertenteam wird sich umgehend bei Ihnen melden.

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