Spanien Flagge

Da seit 01.01.2021 jeder EU-Mitgliedstaat 80 Cent Plastikabgabe pro Kilogramm nicht recycelter Kunststoffabfälle zahlen muss, haben sich einige Länder für die Einführung einer Plastiksteuer entschieden. So wird nun auch in Spanien ab 2023 eine Plastiksteuer auf Einwegverpackungen aus Kunststoff eingeführt.

Doch was bedeutet das für Online-Händler aus verschiedenen Ländern der EU?

Hintergrund zur Plastiksteuer in Europa

Mit der Umsetzungsfrist der Artikel 4 und 5 der EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie am 3. Juli 2022 stellt die EU einheitliche Regelungen für den Binnenmarkt auf. Diese sollen den freien Austausch der Waren gewährleisten und die Nutzung bestimmter Einweg-Kunststoff-Produkte (wie Trinkhalme, Rührstäbchen oder EPS-Behälter für Take-away Speisen) ist seither verboten. Ziel ist es, den Plastikverbrauch zu reduzieren. Hierfür gibt es außerdem eine EU-weite Kunststoffabgabe – welche auf die einzelnen Länder übertragen wird. Jedoch ist die Umsetzung aufgrund anhaltender Diskussionen und der zögerlichen Haltung der EU-Kommission immer noch sehr unterschiedlich gestaltet.

Umgesetzt wurde diese Richtlinie beispielsweise in Deutschland, Österreich, Belgien, Portugal oder Kroatien. In Italien wurde die Frist mittlerweile mehrfach verschoben – Mehr dazu in unserem Beitrag zur Plastiksteuer in Italien:

Plastiksteuer in Italien 2023

Umsetzung der Steuer in Spanien 2023

Spanien zieht nun als nächstes Land mit einer konkreten Umsetzung dieser Regelung nach.

Das Gesetz 7/2022 vom 8. April über Abfälle und kontaminierte Böden für eine Kreislaufwirtschaft enthält eine neue Sondersteuer auf nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen. Diese wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Es handelt sich hierbei um eine Steuer mit weitreichenden Auswirkungen. Sie betrifft nicht nur Unternehmen, die an der Herstellung oder dem Vertrieb von Verpackungen beteiligt sind, sondern auch alle Importeure oder innergemeinschaftliche Erwerber von Kunststoffverpackungen (mit oder ohne Inhalt).

Die Steuer wird im gesamten spanischen Hoheitsgebiet, einschließlich Ceuta, Melilla und den Kanarischen Inseln, erhoben.

In der Verordnung wurden die Steuertatbestände „innergemeinschaftlicher Erwerb“ und „Einfuhr“ festgelegt, um sicherzustellen, dass die Steuer auch auf in anderen Ländern hergestellte und in Spanien verbrauchte Produkte gezahlt wird.

Damit fällt sie auch für Onlinehändler außerhalb Spaniens an, wenn diese direkt an private Endverbraucher im Land liefern. Diese sind somit genauso in der Steuerpflicht.

Steuerpflichtige Produkte

Die neue Steuer wird sich auf die meisten Industrie- und Konsumgüterunternehmen auswirken. Ihr unterliegen somit:

  1. Nicht wiederverwendbare Verpackungen, die Kunststoff enthalten.
  2. Kunststoffhalberzeugnisse, die für die Herstellung von Verpackungen bestimmt sind (Vorformlinge, thermoplastische Folien).
  3. Kunststoffprodukte, die es ermöglichen, Verpackungen zu verschließen, zu vermarkten oder zu präsentieren.

Der objektive Geltungsbereich wird durch die Begriffe „Verpackung“, „Einweg“ und „Kunststoff“, wie sie im Gesetz selbst definiert sind, abgegrenzt. Insbesondere ergibt sich aus der weit gefassten Definition von Verpackungen im Gesetz, dass nicht nur Primär- oder Verkaufsverpackungen, sondern auch Sekundär- oder Sammelverpackungen und Tertiär- oder Transportverpackungen besteuert werden.

Produkte, die mehr als ein Material enthalten, werden ausschließlich auf der Grundlage des Gewichts des enthaltenen Kunststoffes besteuert. Das bedeutet, falls eine Verpackung nur zu einem Teil aus dem zu versteuernden Kunststoff besteht, wird auch exakt dieser Anteil besteuert. Daher ist es nicht relevant, ob dieser Kunststoff das Hauptmaterial der Verpackung ist, sondern zu welchem Anteil er enthalten ist.

Plastikflasche am Wasser
Onlinehändler, die Plastikverpackungen beim Versand an Verbraucher in Spanien nutzen, werden künftig für den nicht-recycelten Kunststoffanteil besteuert

Steuerpflichtige Personen

Als steuerpflichtige Personen gelten Hersteller von steuerpflichtigen Produkten und diejenigen, die diese nach Spanien einführen. Hierbei gilt ein Schwellenwert von 5 kg pro Monat. Liegt ein Importeur (oder auch innergemeinschaftlicher Erwerber) unter dieser Menge, so ist dieser von der Steuer befreit.

Steuerpflichtige Personen, die nicht in Spanien ansässig sind, müssen vor dem AEAT (AEAT = Agencia Estatal de Administración Tributaria = Die spanische Steuerverwaltungsbehörde) einen Steuervertreter für Kunststoffverpackungen ernennen, der sie vor der Steuerverwaltung vertritt. Vertreter müssen ernannt werden, bevor steuerpflichtige Aktivitäten stattfinden.

Steuerpflichtige Personen, die Hersteller oder innergemeinschaftliche Erwerber sind, müssen je nach Abrechnungszeitraum eine monatliche oder vierteljährliche Selbstveranlagung abgeben.

Bei Importen wird die Steuer über die Zollanmeldung selbst abgewickelt, in der zur Erleichterung der späteren Abfertigung durch den Zoll das Gewicht des eingeführten nicht-recycelten Kunststoffs des betreffenden Erzeugnisses angegeben werden muss.A

Höhe der Steuer

Die Steuerbemessungsgrundlage ist die in Kilogramm ausgedrückte Menge an Einweg-Kunststoffverpackungen. Der Steuersatz beträgt 0,45 EUR pro Kilogramm nicht recycelten Kunststoffs.

Strafen bei Missachtung:

Die Verordnung sieht eine Reihe von Verhaltensweisen vor, die mit Sanktionen geahndet werden können. Diese sind insbesondere:

  • Versäumnis der Eintragung in das Gebietsregister der Verbrauchsteuer auf Einwegverpackungen aus Kunststoff
  • Falsche oder unrichtige Bescheinigung der Menge des recycelten Kunststoffs
  • Nichtbestellung eines Vertreters durchausländische steuerpflichtige Personen
  • Unverhältnismäßige Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen
Für den Versand nach Spanien ist es ab Januar 2023 auf jeden Fall relevant zu wissen, in welcher Höhe entsprechende Steuer zu entrichten ist, um mögliche Strafen zu umgehen. 
 
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