Es gibt auch in Frankreich ein Verpackungsgesetz. Bedingt durch die EU-Verpackungsrichtlinie und ihre Nachfolgerin, die EU-Verpackungsverordnung, müssen alle, die verpackte Produkte an französische Endkund*innen verkaufen, ihre Verpackungen in Frankreich lizenzieren. Was es beim Verpackungsgesetz in Frankreich speziell zu beachten gibt, haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.
Das Verpackungsgesetz in Frankreich: Besondere Recycling-Pflichten für Online-Händler
Verpackungen in Frankreich lizenzieren: Warum eigentlich?
Viele Händler, die bereits in Deutschland die Verpackungslizenz erwerben, fragen sich, weshalb sie in Frankreich zusätzlich ihre Verpackungen lizenzieren müssen. Dabei ist der Grund eigentlich sehr naheliegend. Die Lizenzgebühr, die Hersteller und Händler für das Inverkehrbringen ihrer Verpackungen bezahlen, finanziert das Verpackungsrecycling. Und weil die Recycling-Systeme auf nationaler Ebene grundsätzlich unterschiedlich sind, muss die Lizenz dort bezahlt werden, wo die Verpackung als Müll anfällt. Wer also nach Frankreich versendet, muss auch dort einen Beitrag für das Recycling bezahlen.
Leider hat die Politik es verpasst, im Zuge der Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung ein europaweit einheitliches System für die Lizenzierung zu schaffen. So muss die Verpackungslizenz in Frankreich und in anderen Mitgliedsstaaten jeweils separat erworben werden. Das sorgt besonders bei Online-Händlern verständlicherweise für viel Frust. Denn wer EU-weit liefert, muss sich in jedem Land separat um das lokale Verpackungsgesetz kümmern. Mit unserem digitalen Service greifen wir Online-Händlern dabei unter die Arme.
Wer muss Verpackungen in Frankreich lizenzieren?
Wer grenzübergreifend mit einem Onlineshop an Endkunden in Frankreich liefert, muss sich genau wie französische Händler oder Hersteller als Inverkehrbringer registrieren. Das Verpackungsgesetz in Frankreich gilt somit auch für deutsche oder österreichische Online-Händler. Die Pflicht gilt bereits ab der ersten Lieferung. Für Kleingewerbe, die jährlich nur ein paar Lieferungen nach Frankreich versenden, hat das leider zur Folge, dass sich die Beteiligung am französischen Recycling-System wirtschaftlich nicht lohnt. Ausgenommen von der Lizenzierungspflicht sind reine B2B-Händler mit Sitz außerhalb Frankreichs, da in diesem Fall der französische Importeur als Inverkehrbringer der Verpackungen gilt.
Besonderheiten beim französischen Verpackungsgesetz
In Frankreich werden nachhaltige Verpackungen bei der Lizenzierung bevorzugt behandelt. Inverkehrbringer von besonders gut recycelbare Verpackungen erhalten einen Rabatt auf die Recyclinggebühren. Gleiches gilt für Verpackungen, die aus recyceltem Material bestehen.
Von diesem Rabatt profitieren jedoch nur Unternehmen, die entsprechende Nachweise und eine detaillierte Mengenmeldung einreichen. Um diese Hürde zu umgehen und den bürokratischen Aufwand zu verringern, wird alternativ eine vereinfachte Mengenmeldung angeboten. Erst ab einer Gesamtmenge von 500.000 jährlich in Frankreich verkauften Produkten ist die Abgabe einer detaillierten Mengenmeldung verpflichtend.
„Identifiant Unique“ (Unique Identification Number) als Nachweis
Seit 2022 vergibt die französische Umweltbehörde ADEME eine sogenannte „Identifiant Unique“ (Unique Identification Number). Diese Nummer dient Unternehmen als Nachweis, dass sie ihre Recycling-Pflichten in Frankreich erfüllen. Unter anderem Amazon prüft anhand dieser Nummer, ob Verkäufer ordnungsgemäß registriert sind. Amazon und andere Marktplätze sind durch die Marktüberwachungsverordnung der EU und zunehmend neue Gesetze, wie die EU-Verpackungsverordnung und die Textil-EPR, verpflichtet, die Compliance der Verkäufer zu prüfen.
Gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Verpackungen in Frankreich
Frankreich hat im Jahr 2015 mit einer Ergänzung des französischen Abfallgesetzes sein eigenes Recycling-Symbol eingeführt. Auch wer aus dem Ausland an französische Endverbraucher liefert, muss diese Pflichten zwingend beachten. Alle Informationen dazu haben wir in diesem Artikel bereits übersichtlich zusammengefasst:
Das Triman Logo: Pflichten für Online Händler beim Versand nach Frankreich
Allerdings wird es einige Änderungen bei den Kennzeichnungspflichten geben, die mit der EU-Verpackungsverordnung einhergehen. Es ist empfehlenswert, durch einen Compliance Berater stehts up-to-date zu bleiben.
Recycling in Frankreich
Ähnlich wie in Deutschland wird Verpackungsmüll in Frankreich getrennt entsorgt und einem Recycling-Strom zugeführt. Selbiges gilt für Elektronik, Glas und Textilien, für die es wiederum jeweils separate Container bzw. Sammelstellen gibt. Bedingt durch das französische Verpackungsgesetz und das darin festgehaltene Prinzip der „Extended Producer Responsibility“, wird dieses Recycling-System in erster Linie durch die Gebühren der Unternehmen finanziert, die Verpackungen in Verkehr bringen. Ähnliche Systeme existieren in Frankreich außerdem für elektronische Geräte, Batterien, Textilien, Möbel und als einziges europäisches Land auch für Sportequipment, Spielzeug und mehr. Diese müssen genau wie Verpackungen bei den zuständigen Behörden und Recycling-Systemen registriert werden. Je nach in Verkehr gebrachter Menge fällt jährlich eine Abgabe für den Hersteller, Händler oder Importeur an.
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Die Packaging und Packaging Waste Regulation (PPWR) der EU liefert klare Ziele für Recycling- und Wiederverwendungsquoten. In Frankreich geben außerdem das Anti-Waste for a Circular Economy (AGEC) Law und der 3R Decree on Reduction, Reuse and Recycling Schlüsselziele vor. Dazu gehören beispielsweise eine angestrebte Recyclingrate von 90% für Plastikflaschen bis 2029 und eine Reduktion des Haushaltsverpackungsmülls um 15% im Vergleich zu 2010 bis 2030. Bis 2030 sollen außerdem 100% der Verpackungsabfälle recyclebar sein. Es ist davon auszugehen, dass durch die erhöhten Recycling-Quoten auch der Druck auf die inverkehrbringenden Unternehmen in den kommenden Jahren wachsen wird.
Meldepflicht für Transportverpackungen in Frankreich
Ab dem 1. Juli 2026 unterliegen Transport- bzw. Industrieverpackungen in Frankreich einer verpflichtenden Registrierungs- und Meldepflicht. Die Registrierung sowie die Mengenmeldung können ab dem 1. Juli 2026 bei Recyclingsystemen erfolgen. Die Meldepflicht gilt nicht rückwirkend. Es sind daher ausschließlich Transportverpackungen zu melden, die ab Juli 2026 in Verkehr gebracht werden.
Als Transportverpackungen gelten alle Verpackungen, die dazu bestimmt sind, die Handhabung und den Transport mehrerer Verkaufseinheiten zu erleichtern sowie Schäden während der Handhabung und des Transports zu vermeiden. Sie werden nicht vom Endverbraucher entsorgt.
Erleichterung des bürokratischen Aufwands mit unserem Compliance Service
Unser digitaler Service unterstützt Ihre Compliance-Abteilung bei der Umsetzung aller notwendigen Recycling-Pflichten in Frankreich. So erhalten Sie speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Anleitungen, das Verpackungsgesetz in Frankreich zu erfüllen. Für größere Online Händler bieten wir zudem einen individuellen Premium Service, bei dem wir Ihre komplette Recycling-Compliance für Sie übernehmen. Kontaktieren Sie uns gerne, falls Sie noch Fragen haben, oder lesen Sie unsere FAQ.
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Ja. Wer verpackte Produkte direkt an französische Verbraucher verkauft, fällt grundsätzlich ab dem ersten verkauften Produkt unter die französische EPR für Haushaltsverpackungen. Das gilt auch für ausländische Versandhändler. Erforderlich sind der Beitritt zu einem zugelassenen Öko-Organismus, jährliche Mengenmeldungen und eine gültige französische IDU.
Nein. Die deutsche Beteiligung ersetzt die französische EPR-Erfüllung nicht. Verpackungsabfälle werden national organisiert und finanziert. Für französische Haushaltsverpackungen sind aktuell drei Öko-Organismen bis Ende 2029 zugelassen: ADELPHE, CITEO und LEKO. Die Wahl beeinflusst Tarife und Meldeverfahren, nicht die gesetzliche Pflicht.
Nein. Die Pflicht beginnt grundsätzlich mit dem ersten nach Frankreich verkauften verpackten Produkt. Der administrative Aufwand kann jedoch geringer ausfallen: Unter 500.000 UVC pro Jahr ist eine vereinfachte Meldung möglich. UVC bedeutet „Unité de Vente Consommateur“, also eine einzeln an Verbraucher verkaufbare Produkteinheit.
Die IDU ist die von ADEME erzeugte eindeutige EPR-Identifikationsnummer. Seit dem 1. Januar 2022 muss sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsunterlagen und auf der Unternehmenswebsite angegeben werden. Sie ist außerdem an genutzte Marktplätze zu übermitteln. Die IDU ist abfallstromspezifisch; weitere EPR-Produktgruppen können zusätzliche Nummern erfordern.
Eine fehlende IDU ist nicht nur ein formaler Fehler. Für die fehlende Registrierung oder unrichtige Registerangaben kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu 30.000 Euro verhängt werden. Bei weiteren EPR-Verstößen sind für juristische Personen Sanktionen bis zu 7.500 Euro je betroffener Einheit oder Tonne möglich.
Ja. Für Haushaltsverpackungen, die französische Verbraucher erreichen, müssen Triman-Kennzeichnung und Sortierhinweis grundsätzlich auf der Verpackung oder einem Aufkleber stehen. Die Elemente gehören zusammen. Für sehr kleine Flächen gelten Ausnahmen: Bei 10 bis 20 cm² kann die Info-tri digital bereitgestellt werden; unter 10 cm² auch der Triman.
Nein. Ein QR-Code allein ersetzt den direkt sichtbaren Sortierhinweis grundsätzlich nicht. Das französische Umweltministerium stellt klar, dass digitale Versionen der Verbraucherunterlagen nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen. Nur bei den gesetzlichen Platz-Ausnahmen für kleine Verpackungen darf die Info-tri teilweise oder vollständig digital bereitgestellt werden.
Bis unter 500.000 UVC pro Jahr kann eine vereinfachte Meldung nach Produktfamilien genutzt werden. Ab 500.000 UVC ist die detaillierte Meldung nach Verpackungskomponenten, Materialien und Gewichten verpflichtend. Die detaillierte Meldung bildet die jeweilige Ökomodulation ab, etwa Prämien oder Abschläge für bestimmte Verpackungseigenschaften.
Zum 1. Juli 2026 soll die neue operative EPR-Struktur für professionelle Verpackungen starten. Der rechtliche Ausbau begann früher: Andere professionelle Verpackungen sind seit dem 1. Januar 2025 einbezogen; der Rahmen wurde 2025 konkretisiert. Betroffen sind Verpackungen, die von Gewerbebetrieben genutzt werden und nicht bereits als Haushaltsverpackungen gelten.