Verpackungsverordnung Österreich
Seit 2014 regelt die Verpackungsverordnung in Österreich was das Verpackungsgesetz in Deutschland ist. Doch ab dem 01. Januar 2023 gibt es hier einige grundlegende Änderungen. Insbesondere nicht österreichische Online-Händler müssen sich informieren: Künftig (spätestens ab 1. Januar 2023) brauchen diese nämlich einen Bevollmächtigten für Verpackungen in Österreich.
 
Inhalt:

Regelung in Österreich

In der österreichischen Verpackungsverordnung (VerpackungsVO) von 2014 sind die Grundlagen für einen fairen Wettbewerb in der Abfallbewirtschaftung von Haushaltsverpackungen in Österreich geregelt. Nachzulesen auf der Seite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Unter anderem gibt es hier Vorgaben zur Erfassung von Verpackungen an die Sammel- und Verwertungssysteme unterteilt in Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen. Wie in Deutschland mit der Anpassung des Verpackungsgesetzes 2019 und zuletzt 2022 (Lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag zum deutschen Verpackungsgesetz und seinen Änderungen) wird diese Verordnung zum 1. Januar 2023 nun ebenfalls angepasst.

Neuerungen der Österreichischen Verpackungsverordnung zu 2023

Neuerungen für Betreiber elektronischer Marktplätze

Ähnlich wie in es Deutschland seit Juli diesen Jahres Pflicht ist, sind Betreiber von Online-Marktplätzen (wie Amazon, Ebay oder Zalando) nun auch in Österreich verpflichtet ihre Händler hinsichtlich ihrer gesetzlichen Pflichten überprüfen. Sie müssen nun analog prüfen, ob die Hänlder auf entsprechender Plattform ordnungsgemäß registriert sind. Bei fehlenden Nachweisen haben diese zu handeln und diese Hersteller von der Nutzung ihres Marktplatzes auszuschließen. Andernfalls können ihnen Strafen drohen.

Mehr Informationen zu den Änderungen in Deutschland und der Beantragung der EPR-Registrierungsnummer finden Sie in diesem Beitrag:

So bekommen Sie Ihre EPR-Registrierungsnummer für Amazon & Co.

Neuerungen bzgl. der Meldeverpflichtung

Für Inverkehrbringer von wiederverwendbaren Verpackungen, Verkaufsverpackungen und bestimmter Einwegkunststoffprodukte gilt eine neue Meldepflicht. Diese tritt immer zum 15. März des Folgejahres (also beginnend im März 2023) in Kraft.

Neuerungen für ausländische Versandhändler

Ausländische Versandhändler können sich nun nicht mehr direkt bei einem Dualen System in Österreich registrieren. Sie müssen ab 1. Januar 2023 einen Bevollmächtigten  bestellen, wenn sie nach Österreich versenden und entsprechend Verpackungen in Umlauf bringen. Diese Bevollmächtigung muss notariell beglaubigt sein.

Bereits seit 03. Juli 2021 gibt es in Österreich außerdem ein Einführverbot für Einwegprodukte aus Kunststoff wie Wattestäbchen, Einwegbesteck, Trinkhalme, etc. Neu ab Januar 2023 wird für ausländische Versandhändler oder Hersteller nun auch, dass diese bei der Einführung von Einwegkunststoffprodukten, wie Feuchttücher, Luftballons oÄ in den österreichischen Raum, einen Bevollmächtigten bestellen müssen.

Wer kann Bevollmächtigter sein und Warum das Ganze?  

Als Bevollmächtige können nach §16 der österreichischen Verpackungsverordnung natürliche oder juristische Personen mit Sitz im Inland dienen, welche eine inländische Zustelladresse besitzen.

Entsprechender Paragraph besagt:

„Ein Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers gemäß §13 (…) für Verpackungen die in Österreich an private Letztverbraucher vertrieben werden.“

Insbesondere wird er also für die Erfüllung der Verpackungslizensierungspflichten des Online-Händlers zuständig sein und als Kontaktperson für behördliche Kommunikation fungieren. Zusätzlich muss er die verpflichtenden Verpackungsmengenmeldungen tätigen und gilt damit als Vertreter des ausländischen Händlers. Somit soll eine bessere behördliche Kontrolle und gesetzeskonformeres Handeln und Lizenzieren sichergestellt werden.

Die Bestellung eines Bevollmächtigten ist übrigens bereits seit dem 1. Oktober 2022 möglich und wird mit 1. Januar 2023 rechtswirksam.

Österreich ist außerdem nicht das einzige Land mit einer solchen Pflicht. Zum Beispiel in Portugal oder Griechenland benötigen Unternehmen ohne eigene Niederlassungen im entsprechenden Land auch einen Bevollmächtigten für Verpackungen. Zusätzlich wird für den Versand von Elektrogeräten generell in jedem EU-Land ein Bevollmächtigter benötigt. – All diese Informationen finden Sie übersichtlich auch in unserem Europa Paket zusammengestellt.

Ausblick für Österreich – Was ab 2025 zusätzlich passiert

Ab Januar 2025 wird außerdem das Mehrwegsystem für Getränkeverpackungen ausgebaut, sodass sich auch hier einige Neuerungen der österreichischen Verpackungsgesetze ergeben.

  • Verschlüsse und Deckel müssen bei Einwegkunststoff Getränkebehältern fest mit diesen verbunden sein
  • Einwegpfand für Getränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall soll eingeführt werden

Ab 2030 dürfen Primärverpflichtet dann nur noch Kunststoffverpackungen in Verkehr bringen, die entweder recyclingfähig sind oder wiederverwendet werden können.

Sie wollen up-to-date bleiben was die Neuerungen der Verpackungsverodnungen in Österreich oder einem anderen Land in Europa betrifft? Sie benötigen Hilfe bei der Suche und Bestellung eines entsprechenden Bevollmächtigten?

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