Für wen gilt das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) und was ändert sich 2022?

Im Juli 2021 wurde das deutsche Verpackungsgesetz erneut geändert. Teile dieser Änderung treten jedoch erst im neuen Jahr in Kraft. Was im Detail auf Hersteller, Importeure, und nicht zuletzt auf Onlinehändler zukommt, haben wir für Sie zusammengefasst.

Was ist das Verpackungsgesetz?

Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) ist die Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in nationales Recht. Durch das VerpackG werden Händler in die Verantwortung gezogen, sich am Recycling ihrer Produktverpackungen zu beteiligen.

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) gilt seit 2019. Laut Verpackungsgesetz ist jeder, der in Deutschland verpackte Produkte an Privatkunden verkauft, verpflichtet, sich an einem Dualen System zu beteiligen. Diese Erstinverkehrbringer müssen sich beim Verpackungsregister LUCID registrieren und dort ihre Verkaufsverpackungen lizensieren. Duale Systeme sind bundesweite Rücknahmesysteme für diese Verpackungen.

Für wen gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG)?

Vom VerpackG betroffen sind insbesondere:

  • Gewerblich tätige Produzenten, Importeure und (Online-) Händler,
  • welche befüllte Verkaufsverpackungen in Umlauf bringen,
  • die beim Endverbraucher in Deutschland anfallen.

Kurzgesagt: Händler und Onlinehändler, welche Produkte verkaufen, die in Verkaufsverpackungen beim Endkunden ankommen. Unter Verkaufsverpackungen versteht man Produkt-, Versand- und Serviceverpackungen.

Was bedeutet das? Vom VerpackG betroffene Händler tragen die Verantwortung, sich am Recycling ihrer Verpackungen zu beteiligen. Übrigens gilt die Verpflichtung der Verpackungslizensierung nicht für den B2B-Bereich. Sog. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen betreffen nämlich nur das B2C-Geschäft.

Für alle B2C Onlineshops stellen wir in unserem digitalen Beratungsservice eine einfache Anleitung kostenlos zur Verfügung.

Mehr zu den Kosten von Verpackungslizenzen und zu vorlizenzierten Verpackungen haben wir bereits in anderen Blogbeiträgen zusammengefasst.

Welche Verpackungen müssen lizensiert werden?

Unabhängig von ihrer Menge müssen Verpackungen ab dem ersten Umlauf lizensiert werden. Diese Pflicht gilt also auch für Kleinstunternehmen. Das Verpackungsgesetz besagt diese Verpflichtung für Verpackungen aus Pappe, Kunststoff, Glas, Metallen, aber auch Verbundverpackungen und sonstige Materialien. Mit den dadurch entstehenden Abgaben werden die Recyclingsysteme finanziert. Das heißt, dass eine fachgerechte Rücknahme und Verwertung der Verpackungen gewährleistet werden kann.

Welche Verpackungsarten gibt es?

Unter Transportverpackungen versteht man Verpackungen, welche für den B2B-Bereich gedacht sind, während es sich bei Verpackungen im B2C-Bereich um sogenannte Verkaufsverpackungen handelt.

Produktverpackungen schützen das Produkt direkt vor äußeren Einflüssen

  • Papierschachteln
  • Plastikverpackung

Versandverpackungen werden zum Schutz der Ware beim Transport verwendet

  • Versandkartons
  • Polstermaterial
  • Füllmaterial

Serviceverpackungen werden in Gastronomie und Einzelhandel verwendet, um Waren an den Endkunden zu übergeben

  • Brottüten
  • Pizzakartons
  • Einweggeschirr und to-go Geschirr

Was passiert, wenn man nicht im Verpackungsregister registriert ist?

Nichtregistrierung, Nichtlizenzierung oder falsche Mengenmeldungen gelten gem. § 36 VerpackG als Ordnungswidrigkeit. Es drohen je nach Verstoß Geldstrafen in Höhe bis zu 200.000 Euro und ein Vertriebsverbot in Deutschland.

Außerdem führt die Zentrale Stelle Verpackungsregister ein öffentlich einsehbares Register, in welchem alle registrierten Unternehmen aufgeführt sind. Durch diese Transparenz soll ein fairer Wettbewerb gewährleistet werden. Übrigens können nicht registrierte Händler gemeldet werden und erhalten dann eine Abmahnung.

Verpackungsgesetz-Novelle: Änderungen für Fulfillment-Dienstleister

Durch die Novelle des VerpackG werden außerdem Fulfillment-Dienstleister wie Amazon in die Verpflichtung gezogen, ihre Händler bzgl. der Registrierung und Lizensierung zu überprüfen.

Hinweis zu den Inhalten der Novelle:
Die Registrierungspflichten für Letztvertreiber von Serviceverpackungen und die erweiterte Registrierungspflicht für Verpflichtete mit Angabe zu allen Verpackungsarten, die diese in Verkehr bringen, gelten erst ab Juli 2022.

Am 3. Juli 2021 traten Änderungen zu den Registerangaben und die Möglichkeit zur Bevollmächtigung für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland in Kraft. Einzelheiten finden Sie hier.

Die VerpackG Novelle tritt in mehreren Etappen in Kraft

Die Novelle des VerpackG tritt in mehreren Schritten in Kraft

Was ändert sich ab Juli 2021 im VerpackG?

Seit dem 3. Juli 2021 können ausländische Händler, die an Deutsche Endverbraucher liefern, einen „Bevollmächtigten i.S.d. VerpackG“ bestimmen. Dieser muss eine im Inland ansässige juristische Person sein und übernimmt dann anstelle des ausländischen Unternehmens alle Pflichten. Wir empfehlen ausländischen Unternehmen jedoch, anstelle einer Bevollmächtigung die Umsetzung besser selbst in die Hand zu nehmen. Eine Schritt-für-Schritt Anleitung zur Erfüllung des VerpackG stellen wir Onlinehändlern in unserem digitalen Service kostenlos zur Verfügung.

Außerdem wurden einige Pflichtangaben bei der Registrierung im LUCID Verpackungsregister geändert. Unter anderem die Angabe einer Steuernummer ist nun Pflicht.

Was ändert sich ab Januar 2022 im VerpackG?

Ab 01.01.2022 wird die Pfandpflicht auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen ausgeweitet. Eine Ausnahme gilt für Produkte, die vor dem 01. Januar 2022 in Umlauf gelangt sind. Diese Produkte dürfen bis zum 01. Juli 2022 an Endverbraucher abgegeben werden ohne dass für diese Pfand erhoben wird.

Was ändert sich ab Juli 2022 im VerpackG?

Ab 01.07.2022 gilt die erweiterte Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die nicht „systembeteiligungspflichtig“ sind. Betroffen sind insbesondere (B2B) Transportverpackungen, gewerbliche Verkaufsverpackungen, Mehrwegverpackungen und solche Verpackungen, die für das Recycling-System eine Beeinträchtigung darstellen würden oder mit Gefahrstoffen befüllt sind. Inverkehrbringer dieser Verpackungsarten, müssen sich künftig auch im LUCID-Portal registrieren, jedoch entfällt hier die Pflicht zur Erwerbung einer Verpackungslizenz.

Händler im B2B-Bereich müssen Verpackungen bei ihren Kunden zurücknehmen. Außerdem sind sie in der Pflicht, ihren Kunden Informationen über Rückgabemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Eine weitere große Änderung betrifft die Betreiber und Nutzer von Fullfilment-Dienstleistern und Marktplatzanbietern wie Amazon oder Ebay. Denn nun sind auch Onlinehändler, die Fulfillment-Dienstleister nutzen, explizit in der Pflicht, die Verpackungslizenz für Versandverpackungen zu erwerben. Die Betreiber von elektronischen Marktplatzbetreiber müssen überprüfen, ob ihre Händler registriert sind. Bei Nichteinhaltung droht Vertriebsverbot.

Was ändert sich ab Januar 2023 im VerpackG?

Ab 01.01.2023 müssen Handel und Gastronomie für to-go Speisen und Getränke Mehrwegalternativen zu Einwegbehältern anbieten. Eine Ausnahme gilt unter anderem für Betriebe mit einer Fläche von weniger als 80 qm.

Was ändert sich ab 2025 und 2030 im VerpackG?

Ab 2025 gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-Rezyklat-Anteil bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Ab 2025 müssen PET-Einweggetränkeflaschen zu mindestens 25% aus Recycling-Plastik bestehen. Ab 2030 gilt ein Recycling-Plastik-Anteil von mindestens 30% für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen.

Schreibt das VerpackG spezielle Recycling-Kennzeichnungspflichten vor?

In VerpackG §6 i.V.m. Anlage 5 wir die Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials definiert. Dabei kommt der in der EU-Verpackungsrichtlinie definierte Recycling-Code zum Einsatz. Es gibt jedoch anders als bei den Kennzeichnungspflichten in Italien oder Frankreich keine Verpflichtung zur Anbringung auf der Verpackung. Wichtig ist lediglich, dass falls die Kennzeichnung erfolgt, der korrekte Code verwendet werden muss.

Die Verantwortung der Onlinehändler

Das übergeordnete Ziel des deutschen Verpackungsgesetzes ist es, Hersteller und Händler mehr in die Verantwortung zu ziehen. Auch Onlinehändler tragen die Verantwortung für Verpackungen und Produkte, die sie in Umlauf bringen. Daher ist es wichtig, diese ordnungsgemäß zu melden. Gerne beraten wir Sie zu Ihren Verpflichtungen als Onlinehändler. Der digitale Beratungs-Service für ihre Recycling-Pflichten in Deutschland ist dabei für Sie kostenlos.

Foto von Karolina Grabowska von Pexels

 

Informationen zu Verpackungsgesetzen in anderen Ländern finden Sie hier:

Verpackungsgesetz in Frankreich: Recycling-Pflichten für Onlinehändler

Besonderheiten beim Verpackungsgesetz in Spanien

Im folgenden Blogartikel erfahren Sie mehr zu nachhaltigen Verpackungen:

Nachhaltige Verpackungen für nachhaltigen Erfolg