VAT Umsatzsteuer EU 2021 Änderungen für Onlinehandel im Ausland

Für in Europa aktive Onlinehändler gibt es eine Vielzahl an Regelungen und Vorgaben zu beachten – vor allem beim grenzüberschreitenden Versandhandel und besonders wenn es um das Thema Umsatzsteuer geht.

Umsatzsteuer EU Onlinehandel im Ausland VAT

Neben den europaweiten Vorgaben sind es auch nationale Bestimmungen, die hier oft für Verwirrung sorgen und die Expansion erschweren können. Das reicht von Voraussetzungen und Richtlinien für Produkte an sich, bis hin zu Meldungspflichten und Abführung der Umsatzsteuer.

In diesem Artikel sehen wir uns die steuerlichen Aspekte des Onlinehandels im Ausland an, was es in puncto Umsatzsteuer zu beachten gilt und mit welchen Neuerungen wir 2021 rechnen können.

Steuerliche Aufgaben für Onlinehändler im Ausland

Die Richtung ist klar: So gut wie jeder Onlineshop-Betreiber und Amazon-Händler möchte seinen Absatz dauerhaft steigern, neue Märkte erschließen und den Kundenkreis vergrößern. Wer in nur einem Land verkauft, der kann schnell an die Verkaufsgrenze stoßen und das Akquirieren neuer Kunden wird fortlaufend schwieriger. Da lohnt es sich den Blick über die Landesgrenzen zu heben.

Wer innerhalb der EU und darüber hinaus verkaufen möchte, der muss allerdings auch eine Reihe von steuerlichen Vorgaben beachten und generell wird der bürokratische Aufwand spürbar mehr.

Innerhalb der EU ist neben den offiziellen Vorgaben vor allem die Umsatzsteuer zu beachten und damit einhergehende Aufgaben und Pflichten wie das Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassenden Meldung, die richtige Rechnungsstellung und korrekte steuerliche Registrierung, uvm.

Das müssen Onlinehändler über die Umsatzsteuer wissen

Bevor wir uns die Pflichten für steuerlich registrierte Onlinehändler genauer ansehen, nun erstmal ein paar Infos zur Umsatzsteuer und Registrierung an sich.

Was ist die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer ist eine auf alle Dienstleistungen und Waren innerhalb der EU erhobene Verbrauchssteuer, die die Abwicklung und Bezahlung der Umsatzsteuer in Europa ermöglichen soll. Als Verbrauchssteuer wird sie auf alle innerhalb der EU verkauften Waren und Leistungen erhoben und vom Endkunden getragen.

Jeder Mitgliedsstaat der EU kann hier seine eigenen Steuersätze festlegen. Und neben dem Standardsatz, der auf die meisten Güter und Dienstleistungen Anwendung findet, gibt es i.d.R. 1-3 reduzierte Steuersätze für bestimmte Branchen.

Seit Ausbruch der COVID-19-Panedemie wurden Steuersätze in einigen Ländern reduziert oder es wurde anstelle des normalen der reduzierte Steuersatz angewandt. 

Sieht man von der coronabedingten Ausnahmesituation ab, so ist bei der „normalen“ Festlegung der Steuersätze für verschiedene EU-Länder lediglich zu beachten, dass der Standard-Steuersatz mind. 15% und max. 25% betragen muss. Der ermäßigte Steuersatz muss bei mindestens 5% liegen. Weitere Vorgaben gibt es eigentlich nicht.

Wer ist umsatzsteuerpflichtig?

Nun die Fragen aller Fragen: Wer ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig?

Versandverpackung - vorlizenzierte Verpackungen kaufen

Dazu muss man sagen, dass jedes in einem EU-Mitgliedsstaat ansässige Unternehmen zur Ausweisung und Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist und sich dementsprechend um Registrierung einer Umsatzsteuernummer kümmern müssen. Ausnahmen sind hier Unternehmen, die

  • von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen oder
  • Unternehmen, die ausschließlich national verkaufen und anstatt USt.-IdNr. ihre Steuernummer verwenden.

Die meisten Händler, Dienstleister und Unternehmen sind jedoch umsatzsteuerpflichtig, haben eine Umsatzsteuernummer und müssen regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen einreichen.

Wann muss man sich im Ausland registrieren?

Im Gegensatz zum herkömmlichen Handel ist im E-Commerce oft die umsatzsteuerliche Registrierung im Herkunftsland, also im Land der wirtschaftlichen Aktivität, nicht ausreichend. Auch muss man hier unterscheiden ob es sich um ein EU Land oder einem Land außerhalb der EU betrifft. Denn es gibt nämlich auch wieder Sonderbestimmungen dazu wie z.B. die Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer im EU-Ausland.

In einem EU-Land registrierte Onlinehändler müssen sich, vor allem wenn grenzüberschreitend verkauft wird, oft um eine zusätzliche Umsatzsteuernummer in einem anderen Land bemühen.

Das ist dann der Fall, wenn a) Ware in einem anderen Land gelagert oder die b) Lieferschwelle für die Umsatzsteuerregistrierung in besagtem Land erreicht wird.

Grund 1: Lagerung von Ware im Ausland

Wie gesagt gibt es im Prinzip zwei Gründe, die die Registrierung der Umsatzsteuernummer in einem weiteren Land erforderlich machen und einer davon ist eben die Lagerung von Ware. Wer in Land A lagert, der muss sich in Land A um eine Umsatzsteuernummer kümmern.

Beispiel: Wenn das Unternehmen eines Amazonhändlers in Deutschland ansässig ist und die Ware dort gelagert wird, ist i.d.R. die Umsatzsteuerregistrierung in Deutschland ausreichend.

Nun möchte der Händler seine Ware mit dem Amazon FBA Service Paneuropäischer Versand durch Amazon in 7 Ländern lagern. Dementsprechend wird in 6 weiteren Ländern eine Umsatzsteuernummer erforderlich, also die Registrierung der Identifikationsnummer, sowie alle fortlaufenden Aufgaben wie Umsatzsteuervoranmeldungen oder Intrastat-Berichte.

Grund 2: Erreichen der Registrierungs-Lieferschwelle

Neben der Lagerung von Waren ist der zweihäufigste Grund, der Onlinehändler dazu veranlasst sich in einem weiteren EU-Land für die Umsatzsteuer zu registrieren das Erreichen der Lieferschwelle für dem Fernabsatz.

Im Wesentlichen bedeutet das, dass man sich in einem weiteren EU-Land registrieren muss, wenn man in dieses Land verkauft und innerhalb eines Jahres mit diesen Verkäufen einen festgelegten Grenzwert, die Umsatzsteuer-Lieferschwelle überschreitet.

Für das Erreichen dieses von jedem Land selbst festgelegten Grenzwertes ist der Nettowert der Importe entscheidend. Hier zählen ausschließlich B2C-Verkäufe, also Verkäufe direkt an den Kunden. Diese Grenzwerte betragen je nach Land 35.000€ bis 100.000€, sind allerdings nur noch bis Jahresende gültig.

WICHTIG: Ab dem 2021 wird es eine einheitliche Lieferschwelle in der EU geben. Mehr dazu später!

Internationaler Onlinehandel: B2B vs. B2C

Wie das letzte Kapitel vermuten lässt, so ist die Art der Geschäftsbeziehung für die Art der Besteuerung ausschlaggebend.

Um die Umsatzsteuerregelung korrekt anwenden zu können ist der Ort der Steuerschuld entscheidend und hierfür ob es sich um Verkäufe zwischen Unternehmen oder von Unternehmen an Endkunden handelt, also ob Business to Business (B2B) oder Business to Consumer (B2C).

B2B innerhalb der EU

Ein Unternehmen, dass an ein weiteres Unternehmen in der EU seine Ware verkauft, muss aus steuerlicher Sicht vom sog. Reverse Charge Gebrauch machen. Die Waren werden im Land des Empfängers besteuert und anstatt dass der Händler sich in seinem Land um die Abführung der Umsatzsteuer kümmert, wird die Steuerschuld umgekehrt und auf den Empfänger übertragen.

Diese Umsatzsteuer kann dann im Zielland vom Käufer als Vorsteuer geltend gemacht werden, führt zu keiner Mehrbelastung für den Empfänger und wirkt sich auch nicht auf die Umsatzsteuer-Lieferschwelle aus. B2B Verkäufe sind ausgenommen, da die Besteuerung sowieso im Zielland stattfindet.

Regelung: Bei B2B-Verkäufen innerhalb der EU ist die Umsatzsteuer am Ort des Empfängers (Käufers) abzuführen.

Verkäufe zwischen zwei europäischen Unternehmen, also B2B, wirken sich nicht auf die Lieferschwelle und den zugehörigen Grenzwert aus. Bei innereuropäischen B2B-Verläufen findet eine Umkehrung der Steuerschuld statt (=Reverse Charge-Verfahren).

B2C innerhalb der EU

Wenn ein Unternehmen direkt an den Kunden im EU-Ausland verkauft findet eine sog. Innergemeinschaftliche Lieferung statt, die in der Versandhandelsregelung definiert ist und sich in jedem Fall auf die Umsatzsteuer-Lieferschwelle auswirkt.

Regelung: Die Umsatzsteuer auf Verkäufe an Privatpersonen ist im Land des Unternehmens (Verkäufers) abzuführen.

Handel mit Drittländern (Nicht-EU-Ländern)

Wer in Drittländer verkauft und in Europa umsatzsteuerlich registriert ist, der muss sich keine Gedanken um die Umsatzsteuer machen, diese nicht ausweisen oder abführen.

Regelung: Beim Verkauf in Drittländer fällt keine Umsatzsteuer an.

Es ist allerdings notwendig, dass in der Rechnung auf diesen Sachverhalt hingewiesen wird und nachgewiesen werden kann, dass die Ware im Drittland angekommen ist.

Steuern (und auch Zollgebühren) werden dann direkt vom Kunden im Zielland beglichen.

Neuerungen 2021 – Was ändert sich?

Zunächst für den 01.01.2021 angesetzt werden nun sowohl mit Jahresbeginn als auch zum 01.07.2020 einige gesetzliche Änderungen für den Onlinehandel in Kraft treten. Diese Änderungen betreffen sowohl den B2B- als auch den B2C-Bereich und damit soll das europäische Steuersystem weiter harmonisiert und Steuerbetrug langfristig vermieden werden.

Im Wesentlichen betreffen die neuen Änderungen 2021 diese Themen:

  1. Lieferschwellen für die Umsatzsteuer
  2. Mini-One-Stop-Shops
  3. Steuerbefreiung für Warensendungen bis 22 Euro

1.   Einheitliche Lieferschwellen für die Umsatzsteuer

Ab 1. Juli 2021 werden die B2C Lieferschwellen für die Registrierung der Umsatzsteuer innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht.

So wird es bei B2C-Verkäufen keine unterschiedlichen Lieferschwellen mehr geben und es wird eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000€ eingeführt. Diese neue Lieferschwelle gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten und hier für alle Lieferungen und Leistungen, die von einem EU-Unternehmen an Kunden in einem anderen EU-Land verkauft, bzw.  erbracht werden.

Das bedeutet konkret, dass man beim Verkauf in andere EU-Länder bereits ab dem Erreichen der Lieferschwelle von 10.000€ im Zielland die Umsatzsteuer abführen muss.

HINWEIS: Entscheidend sind für die Lieferschwelle die insgesamten Verkäufe in andere EU-Länder und hier setzt sich der Wert von 10.000€ eben auch durch den Verkauf in alle Mitgliedsstaaten zusammen, nicht gesondert für jedes einzelne Land.

2. Mini-One-Stop-Shops

Ab 01.01.2020 können EU-Unternehmer mit Mini-One-Stop-Shops (MOSS), bzw. jetzt „One-Stop-Shops“ (OSS), ihre Versandhandelsumsätze melden und nach Erreichen der einheitlichen Lieferschwelle von 10.000€ (ab 01.07.2020), die anfallende Umsatzsteuer direkt ans Finanzamt abführen.

So kann die in allen einzelnen Mitgliedsstaaten anfallende Umsatzsteuer einfach direkt via OSS gezahlt werden.

3. Keine Steuerbefreiung für Warensendungen bis 22€

Auch die Umsatzbesteuerung des Versandhandels aus Drittstaaten wird mit Jahreswechsel geändert. So gibt es ab 1. Januar 2021 keine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren aus Drittländern mit einem Warenwert von bis zu 22€.

Ziel ist es, den Wettbewerb zwischen EU-Unternehmen und Unternehmen aus Drittländern zu stärken und Steuerbetrug zu vermeiden.

4. Plattformbetreiber muss Umsatzsteuer zahlen

Bei B2C-Lieferungen aus Drittländern sind ab nächstem Jahr die Betreiber von Online-Plattformen wie Amazon oder eBay für die Abführung der Umsatzsteuer bei einem Warenwert von bis zu 150€ verantwortlich.

Die Umsatzsteuer im Ausland stets im Blick

Mit hellotax können Onlinehändler ihre steuerlichen Aufgaben international managen. Die Nutzung der Software ist grundsätzlich kostenlos. Für alle Zusatzleistungen (Registrierung und Umsatzsteuervoranmeldung im Ausland) erhalten Kunden von ecosistant außerdem exklusive Rabatte. Diese und weitere nützliche Tools für den internationalen E-Commerce findet ihr bei unseren Partnerangeboten.

Maximilian Gampl von hellotax Autorenfoto

Über den Autor

Maximilian Gampl arbeitet als Content Marketing Manager und Online-Redakteur bei hellotax. Er hilft Amazon- und anderen Online-Händlern sich in der Welt des E-Commerce zurechtzufinden und informiert laufend über Updates und Neuerungen – vor allem wenn es um Gesetzesänderungen, Amazon FBA und die Umsatzsteuer geht.

Dieser Beitrag enthält Werbung wegen Namensnennung

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