Ausfüllen der Vollständigkeitserklärung VepackG

Alle Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, die beim privaten Endverbraucher (Haushalt, Verwaltungen, Altenheime, Krankenhäuser, …) zu Abfall werden, sind verpflichtet, die Mengen an Verpackungen einem dualen System und der Stiftung Verpackungsregister Zentrale Stelle zu melden.

Soweit hierbei Mengenschwellen überschritten werden, reicht eine einfache Meldung nicht mehr aus. Erforderlich ist dann auch eine von einem Prüfer testierte Erklärung; die sogenannte Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG.

Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG

Der Gesetzgeber hat im Verpackungsgesetz unter § 11 vorgesehen, dass Hersteller, soweit sie folgende Schwellenwerte an Verpackungen überschreiten, d.h. mehr als die unten aufgeführten Verpackungen jährlich in Verkehr bringen, bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle abgeben müssen:

Verpackungsfraktion Schwellenwert
Leichtverpackungen (Kunststoff, Aluminium, Eisenmetall, Verbunde) 30.000 kg
Pappe, Papier, Kartonage 50.000 kg
Glas 80.000 kg

Aber: die Pflicht zur Abgabe kann auch bei Unterschreitung der o.g. Mengen an Verpackungen alle Unternehmen treffen und zwar dann, wenn die Zentrale Stelle oder die zuständige Landesbehörde ein Unternehmen auffordert, eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen.

Hintergrund dieser Regelung

Insgesamt ist die Zentrale Stelle mal davon ausgegangen, dass knapp 700.000 Unternehmen in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringen, die im Haushalt als Verpackungen anfallen (sog. systembeteiligungspflichtige Verpackungen). Wobei nur ein sehr kleiner Bruchteil dieser Unternehmen für das Gesamtverpackungsaufkommen in Deutschland verantwortlich sind. Dieses sind insb. die großen Handelshäuser, wie Aldi, Lidl, Edeka, Rewe oder auch die Händler, wie Amazon, Otto oder Zalando.

Hierbei bringen etwas mehr als 6.000 Unternehmen Mengen an Verpackung in Verkehr, die die o.g. Schwellenwerte überschreiten. Die Behörde bzw. der Gesetzgeber möchte hier sicherstellen, dass die Umsetzung der Verpackungslizenzierung ordnungsgemäß und insbesondere nach den Vorgaben der Behörde umgesetzt wurde. Um dieses zu gewährleisten, wurde die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung eingeführt.

Vollständigkeitserklärung Verpackungsverordnung vs. Verpackungsgesetz

Auch die Verpackungsverordnung, die bis Ende 2018 galt, hatte eine Regelung zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung und zwar mit den gleichen Mengengrenzen, wie es das Verpackungsgesetz 2019 vorsah. Der Unterschied war damals aber, dass die Vollständigkeit beim DIHK (Deutscher Industrie- und Handelstag) hinterlegt werden musste.

Mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes 2019 ist die Vollständigkeitserklärung bei der neuen Behörde Stiftung Verpackungsregister Zentrale Stelle – kurz: „Zentrale Stelle“ zu hinterlegen. Auch die Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 hat dieses nicht geändert. Die Regelung gilt seit 2019 und dann auch für die Jahre 2020, 2021, 2022, ff. fort.

Welche Angaben sind in der Vollständigkeitserklärung erforderlich?

Die Vollständigkeitserklärung führt im Ergebnis die Mengen an Verpackungen (Verkaufs- und Umverpackungen auf, die jährlich in Verkehr gebracht wurden und zwar verbunden mit der Aussage, bei welchem dualen System diese „beteiligt“ wurden:

Muster Vollständigkeitserklärung:

[Auszug aus der Anlage der Prüfleitlinie „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung“ Stand: 6. November 2020. Verlinkung auf dem Bild.]

Im Weiteren werden dann noch die Mengen an Verpackungen aufgeführt, die

  1. nicht im Haushalt, sondern in der Industrie, dem Großgewerbe oder beim Handel angefallen sind [sog. Industrie und großgewerbliche Verpackungen],
  2. in sogenannten Branchenlösungen eingebracht bzw.
  3. wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Verbraucher abgegeben wurden.

Abschließend muss noch erklärt werden, wie ob die Verpackungen in der Industrie, dem Großgewerbe oder beim Handel verwertet wurden.

Vollständigkeitsprüfung nach § 11 VerpackG

Die Vollständigkeitsprüfung ist jährlich durchzuführen und bedarf einer Beauftragung an einen externen Prüfer.

Wer darf prüfen?

Die Vollständigkeitsprüfung darf nur ein Prüfer durchführen, der hierzu zugelassen und im Prüfregister der Zentralen Stelle aufgeführt ist. Zur Auswahl stehen hier zwei Prüfregister:

Prüfregister Personenkreis Link
Abteilung 1 Öffentlich bestellte Sachver-ständige https://oeffentlicheregister.verpackungsregister.org/Auditor?auditorType=DivisionOne
Abteilung 2 Wirtschafts-prüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer https://oeffentlicheregister.verpackungsregister.org/Auditor?auditorType=DivisionTwo

Auszug als Beispiel:

[Auszug aus dem Prüfregister 1 – Stand Januar 2022 mit Filter auf den Ort „München“. Verlinkung auf dem Bild.]

Tipp aus der Praxis:

Wirtschaftsprüfer sind oft jährlich für den Jahresabschluss im Unternehmen und können einen Systemprüfung vornehmen. Allerdings zeigt die Praxis, dass die Wirtschaftsprüfer aufgrund ihrer fachlichen Ausrichtung zum Steuer- und Handelsrecht oft nicht die geeigneten Ansprechpartner für die Beantwortung der Fragen zur Verpackungslizenzierung sind.

Hier findet man aber im Prüfregister 1 die optimalen Ansprechpartner; den Sachverständigen zur Verpackungsentsorgung.

Was kostet eine Prüfung?

Eine externe Prüfung wird oft mit einem Pauschalangebot oder nach Tagessätzen abgerechnet. Als Faustregel sollten Kosten in Höhe von 2.500,– € bis 3.000,– € für eine Prüfung einkalkuliert werden.

Was wird konkret geprüft?

Wie bereits aufgeführt, werden jährlich etwas mehr als 6.000 Unternehmen geprüft. Das bedeutet, dass die Zentrale Stelle jährlich 5.400 Prüftestate und Prüfberichte erhält. Damit die Prüfungen in Deutschland einheitlich ablaufen, hat die Zentrale Stelle Prüfleitlinien entwickelt, veröffentlicht und zur Vorgabe an die Prüfer verpflichtend eingeführt. Diese Prüfleitlinien bestimmten den detaillierten Prüfumfang.

Für das Jahr 2021 gilt die Prüfleitlinie Vollständigkeitserklärung“ zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG mit Stand vom 17.12.2021. Die Prüfleitlinie kann auf der Seite des Zentralen Stelle im Bereich „Stiftung und Behörde“ heruntergeladen werden.

Die Prüfung besteht i.d.R. aus fünf Prüffeldern:

Prüffelder Inhalt
Registerdatenabgleich Die Konformität der VE mit den Herstellerangaben im öffentlichen Register soll geprüft werden
Prüfung der Systembeteiligungsverträge Prüfung der Systembeteiligungsverträge und Ab-gleich mit parallelen Vereinbarungen z. B. Sidelet-ter, Vereinbarungen zur Systembeteiligung von Eigenmarken, Einbringung in Branchenlösungen
Aufbau und Funktionsprüfung Prüfung, zur Risikobeurteilung, ob und inwieweit sich der Prüfer auf die richtige und vollständige betriebliche Erfassung und Verarbeitung der rele-vanten Informationen im jeweils untersuchten Bereich verlassen kann
Abgrenzung Verpackung/Nichtverpackung Prüfung der korrekten Einordnung auf der Ebene Verpackungen gegenüber Nichtverpackungen
Stammdatenpflege im Unternehmen Prüfung der korrekten Pflege von „Stammdaten“ im Unternehmen

Vorbereitung auf die Vollständigkeitsprüfung nach § 11 VerpackG

Soweit ein Unternehmen erstmalig die Schwellenwerte (wie oben beschrieben) erreicht, steht eine Vollständigkeitsprüfung an. Diese sollte gründlich vorbereitet werden, um zu verhindern, dass Prüfungen im Ergebnis zu eingeschränkten Testaten oder gar zur Verweigerung von Testaten führen.

Es gilt: eine gründliche Erstprüfung ist die Basis für eine reibungslose Folgeprüfung.

Die Vorbereitung kann durchaus mit „Eigenmitteln“ erfolgen, also aus dem Unternehmen heraus. Allerdings setzt diese voraus, dass ausreichende Fachkenntnisse verfügbar sind. Die Prüfer im Vorfeld mit einzubeziehen wäre zwar eine Idee, hat aber das Problem, dass Prüfer, die auch beratend tätig sind, nicht die Prüfung durchführen dürfen. Das wäre ja so, als ob der Kassenprüfer auch gleichzeitig der Kassenwart ist; was nicht geht.

Tipp aus der Praxis:

Viele Unternehmen bereiten sich mit einem beratenden Unternehmen – beispielsweise der JSBeratung Jan Söllig – auf die VE-Prüfung vor und suchen sich dann in Abstimmung mit dem Berater ein zu ihrem Unternehmen passenden Prüfer aus. Diese Vorgehensweise verbindet die fachliche Vorbereitung mit dem Ziel, die Prüfung zu bestehen.

Wie wichtig die Vorbereitung ist, zeigt folgendes Beispiel:

Als Online-Händler vertreiben Sie Fahrräder und Zubehör für Kraftfahrzeuge. Für beide Produkte setze der Händler Versandkartons ein, die an den privaten Endverbraucher geliefert werden. Die Versandkartons der Fahrräder muss der Händler an einem dualen System beteiligen; die Versandkartons für Kfz-Zubehör dagegen nicht.

Auch bietet es sich an, nach der ABC-Analyse die Gewichte der meist verkauften Artikel nochmals zu überprüfen und Muster für eine Kontrollverwiegung bereit zu halten. Die Prüfer legen besonderen Wert darauf, Gewichte zu überprüfen.

Was passiert, wenn keine Vollständigkeitserklärung abgeben wird?

Soweit die erforderliche Vollständigkeitserklärung nicht hinterlegt wird, wäre dieses eine Ordnungswidrigkeit, die bis zu 100.000,– € sanktioniert werden kann (Bußgeldtatbestand).

Interessant ist, dass etwas mehr als 6.000 Unternehmen die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG haben und bezogen auf das Jahr 2020 erst rund 5.000 Unternehmen die VE bei der Zentralen Stelle im LUCID-Register hochgeladen haben. Es fehlen also noch tausend Stück.

Die Zentrale Stelle kann durch die Datenmeldung der Hersteller feststellen, welche Unternehmen betroffen sind und meldet dieses dann in ein Behördenportal und damit direkt an die für das Unternehmen zuständige staatliche Abfallwirtschaft. Diese wiederrum wird dann einen Anhörungsbogen versenden und nach dem Sachverhalt bzw. den Gründen fragen.

Tipp aus der Praxis:

Der Anhörungsbogen sollte gewissenhaft beantwortet werden. Hierbei wäre es wichtig, plausible Gründe anzugeben, die den Verstoß gegen das Verpackungsgesetz „verständlich“ erklären lassen. Die staatliche Abfallwirtschaft übt nämlich bei der Bemessung der Bußgeldhöhe ein Ermessen aus. Eine kooperative Zusammenarbeit ist daher dienlich.

Über den Autor

Foto von Jan Söllig

Jan Söllig

Inhaber der JSBeratung Jan Söllig

Jan Söllig war 10 Jahre in leitender Funktion für ein duales System tätig und hat drei Systeme mit aufgebaut. Heute berät Jan Söllig im Rahmen seiner JSBeratung Hersteller, Handel und auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Kommunen) bei der Umsetzung der Pflichten aus dem Verpackungsgesetz.

Mit dem Gutschein ecosistant10 erhalten Sie 10% Rabatt* auf die Dienstleistung von Jan Söllig.

Dieser Beitrag enthält Werbung wegen Namensnennung
*Affiliate-Angebot: Wenn Sie unseren Gutschein verwenden, erhalten wir dafür eine Provision
Titelfoto von Scott Graham auf Unsplash

Weitere interessante Artikel