Wer verpackte Waren in Deutschland verkauft, kommt am Verpackungsregister LUCID kaum vorbei. Für Online-Händler ist die Registrierung ein zentraler Bestandteil der deutschen Verpackungs EPR.
Hier erhalten Sie einen Überblick über das LUCID Verpackungsregister: Was es ist, wer betroffen ist und wie Sie sich registrieren.
Update September 2026
Seit dem 12. August 2026 gilt eine neue Rechtslage. Die europäische Verpackungsverordnung, kurz PPWR, ist anwendbar. Gleichzeitig hat das Verpackungsrecht Durchführungsgesetz, kurz VerpackDG, das bisherige VerpackG als zentrale nationale Regelung abgelöst.
Für viele Online-Händler bleiben die bekannten Grundpflichten erhalten. Dazu zählen insbesondere die Registrierung im Verpackungsregister LUCID, die Systembeteiligung für entsprechende Verpackungen und die Meldung von Verpackungsmengen.
Neu hinzugekommen ist ein besonders wichtiger Punkt für internationale Händler: Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands benötigen unter bestimmten Voraussetzungen einen Bevollmächtigten in Deutschland.
In diesem Artikel erklären wir, was LUCID ist, wie die Registrierung funktioniert und was sich mit VerpackDG und Bevollmächtigung geändert hat.
Inhalt:
- Was ist das LUCID Verpackungsregister?
- Was hat sich durch das VerpackDG geändert?
- Erzeuger oder Hersteller: Was bedeutet das?
- Was ist die LUCID Nummer?
- Wer ist von der LUCID Registrierung betroffen?
- Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?
- Welche Informationen werden in LUCID hinterlegt?
- Bevollmächtigter für Verpackungen in Deutschland
- Wie funktioniert die LUCID Registrierung?
- Welche Mengenmeldungen sind erforderlich?
- Welche Fristen sind relevant?
- Was passiert bei fehlender Registrierung?
- Wer kann das LUCID Register einsehen?
- LUCID, VerpackDG und ecosistant
- FAQ: Die häufigsten Fragen zum LUCID Verpackungsregister
Was ist das LUCID Verpackungsregister?
Das Verpackungsregister LUCID ist das zentrale deutsche Register für Unternehmen mit verpackungsrechtlicher Herstellerverantwortung.
Verwaltet wird es von der Zentralen Stelle Verpackungsregister, kurz ZSVR. Die Registrierung schafft Transparenz darüber, welche Unternehmen Verpackungen in Deutschland bereitstellen und ihrer erweiterten Herstellerverantwortung nachkommen. Für Online-Händler ist LUCID besonders relevant. Beim Versand an Privatkundinnen und Privatkunden entstehen typischerweise Verpackungen wie:
- Versandkartons
- Versandtaschen
- Füllmaterial
- Klebeband
- Produktverpackungen
- Umverpackungen
Je nach Rolle des Unternehmens entstehen daraus Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Meldepflichten. Die Registrierung selbst ist kostenlos und erfolgt online.
Was hat sich durch das VerpackDG geändert?
Seit dem 12. August 2026 basiert das deutsche Verpackungsrecht auf einem neuen Zusammenspiel aus europäischem und deutschem Recht. Die EU Verpackungsverordnung 2025/40, besser bekannt als PPWR, hat die frühere europäische Verpackungsrichtlinie abgelöst. Sie gilt unmittelbar in allen EU Mitgliedstaaten. Deutschland ergänzt diese europäischen Vorgaben durch das VerpackDG.
Das VerpackDG löst das bisherige VerpackG ab.
Für Online-Händler bedeutet das nicht, dass die bekannte Verpackungs EPR komplett neu beginnt. Wichtige Grundprinzipien bestehen weiter:
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID
- Systembeteiligung für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht
- Meldung relevanter Verpackungsmengen
- Finanzierung von Sammlung und Recycling
- Aktualisierung der Unternehmensdaten
Neu oder angepasst sind unter anderem bestimmte Rollen, Definitionen und Vorgaben zur Bevollmächtigung.
Was heißt das praktisch?
Ein Online-Shop, der bereits vor August 2026 ordnungsgemäß in LUCID registriert war, startet nicht bei null. Trotzdem lohnt sich eine Prüfung der bestehenden Compliance. Besonders relevant sind folgende Fragen:
- Stimmen Unternehmensdaten und Marken noch?
- Sind die richtigen Verpackungskategorien hinterlegt?
- Entsprechen die Datenmeldungen den Angaben beim Systembetreiber?
- Hat das Unternehmen seinen Sitz außerhalb Deutschlands?
- Ist in diesem Fall ein Bevollmächtigter erforderlich?
Gerade der letzte Punkt ist seit August 2026 für internationale Online-Händler besonders wichtig.
Erzeuger oder Hersteller: Was bedeutet das?
Mit PPWR und VerpackDG spielen zwei Begriffe eine zentrale Rolle: Erzeuger und Hersteller. Im alltäglichen Sprachgebrauch klingen beide Begriffe ähnlich. Rechtlich beschreiben sie jedoch unterschiedliche Verantwortlichkeiten.
Erzeuger
Der Erzeuger ist vereinfacht gesagt die Person oder das Unternehmen, das für die Konformität einer Verpackung verantwortlich ist. Das kann zum Beispiel ein Unternehmen sein, das Verpackungen selbst herstellt oder unter der eigenen Marke entwickeln und herstellen lässt.
Hier geht es unter anderem um Anforderungen der PPWR an die Verpackung selbst.
Hersteller
Der Hersteller trägt im EPR Kontext die Verantwortung in dem Land, in dem die Verpackung bereitgestellt und später zu Abfall wird. Diese Rolle ist für Themen wie Registrierung, Recyclingfinanzierung und Mengenmeldungen besonders wichtig.
Ein Unternehmen kann gleichzeitig Erzeuger und Hersteller sein.
Praxisbeispiel:
Ein Online-Shop lässt eine eigene Produktverpackung unter seiner Marke entwickeln und verkauft das verpackte Produkt anschließend direkt an Kundinnen und Kunden. Je nach konkreter Lieferkette kann der Shop sowohl Verantwortung für die Konformität der Verpackung als auch für die Verpackungs EPR tragen.
Für LUCID ist vor allem relevant, ob Ihr Unternehmen als Hersteller im Sinne der geltenden EPR Regelungen einzuordnen ist.
Wir haben auf unserem YouTube Kanal ein ausführliches Video zur Frage, wann man Erzeuger oder Hersteller ist:
Was ist die LUCID Nummer?
Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Unternehmen eine individuelle LUCID Registrierungsnummer. Sie beginnt mit „DE“ und wird durch 13 Ziffern ergänzt. Die Nummer dient zur eindeutigen Identifikation Ihres Unternehmens im Verpackungsregister.
Wichtig ist dabei eine häufige Verwechslung:
Eine LUCID Registrierungsnummer allein bestätigt nicht, dass sämtliche Verpackungspflichten vollständig erfüllt sind.
Die Registrierung ist ein wichtiger Schritt. Bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen kommen weitere Aufgaben hinzu, insbesondere:
- Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags
- korrekte Angabe der Verpackungsmengen beim Systembetreiber
- entsprechende Datenmeldungen in LUCID
Die Angaben beim Systembetreiber und in LUCID sollten konsistent sein.
Sie brauchen individuell Hilfe?
Wir wissen, wie erschlagend solche Regelungen wirken können! Aber keine Bange, wir helfen Ihnen gerne weiter. Fragen Sie einfach kostenlos an! Unsere Team aus Expertinnen und Experten wird sich umgehend bei Ihnen melden!
Wichtig: Mit der Registrierung ist die Verpackungs Compliance noch nicht abgeschlossen
Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen folgen weitere Schritte.
1. Systembeteiligung abschließen
Sie schließen einen Systembeteiligungsvertrag mit einem zugelassenen Systembetreiber ab und beteiligen Ihre Verpackungsmengen am Recycling.
2. Verpackungsmengen melden
Ihre systembeteiligten Verpackungsmengen werden anschließend auch in LUCID gemeldet.
Dabei geben Sie unter anderem an:
- Meldezeitraum
- Systembetreiber
- Materialarten
- jeweilige Verpackungsmengen
Grundsätzlich sollten die Angaben beim Systembetreiber und in LUCID übereinstimmen.
Für Unternehmen, die im vorherigen Kalenderjahr weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland erstmals bereitgestellt haben, gilt eine vereinfachte Meldepflicht. In diesem Fall reicht eine Jahresabschlussmengenmeldung bis zum 1. Juni des Folgejahres.
Kurz gesagt: registrieren, beteiligen, melden.
Mit diesen drei Schritten decken Online-Händler die zentralen Prozesse für systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland ab.
Wer ist von der LUCID Registrierung betroffen?
Die Registrierung betrifft Unternehmen, die als Hersteller Verpackungen in Deutschland bereitstellen. Im E-Commerce können dazu unter anderem gehören:
- Online-Händler
- Hersteller verpackter Produkte
- Importeure
- Markeninhaber
- ausländische Unternehmen mit Direktvertrieb nach Deutschland
Auch kleine Shops können betroffen sein.
Für die grundsätzliche Registrierung gibt es keine allgemeine Umsatzgrenze, unterhalb der das Thema automatisch entfällt. Entscheidend ist vielmehr, welche Rolle Ihr Unternehmen einnimmt und welche Verpackungen in Deutschland bereitgestellt werden.
Die Registrierung im LUCID Verpackungsregister ist ein wichtiger Schritt zur Förderung von Transparenz und Nachhaltigkeit im Recyclingprozess. Durch die Einhaltung der Vorschriften tragen Sie nicht nur zur Umweltverantwortung bei, sondern stärken auch das Vertrauen Ihrer Kunden in Ihr Unternehmen. Es ist ratsam, sich regelmäßig über gesetzliche Änderungen und Anforderungen im Bereich der Verpackungslizenzierung zu informieren, um stets auf dem neuesten Stand zu bleiben. Wenn es da doch nur einen Blog oder sogar einen YouTube-Kanal gäbe, der sich regelmäßig damit beschäftigt…!
Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?
Nicht jede Verpackung wird regulatorisch gleich behandelt. Besonders relevant für B2C Online-Händler sind Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht. Das sind insbesondere Verpackungen, die typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall entstehen.
Dazu zählen häufig:
- Verkaufsverpackungen
- Umverpackungen
- Versandverpackungen
- bestimmte Serviceverpackungen
Für Online-Händler ist ein Punkt besonders einfach zu merken:
Versandverpackungen im Onlinehandel sind systembeteiligungspflichtig.
Dazu können beispielsweise Kartons, Versandtaschen und Füllmaterial gehören.
Für solche Verpackungen reicht die LUCID Registrierung allein nicht aus. Zusätzlich ist eine Beteiligung an einem Systembetreiber erforderlich. Über diese Systembeteiligung finanziert das Unternehmen die Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle. Nicht systembeteiligungspflichtig können beispielsweise Verpackungen sein, die typischerweise ausschließlich im industriellen oder gewerblichen Bereich als Abfall entstehen.
Die richtige Einordnung hängt vom konkreten Verpackungstyp und Vertriebsweg ab.
Welche Informationen werden in LUCID hinterlegt?
Bei der Registrierung werden verschiedene Angaben zum Unternehmen und zu den Verpackungen erfasst.
Dazu gehören beispielsweise:
- Unternehmensname
- Anschrift
- verantwortliche Personen
- Kontaktdaten
- relevante Verpackungskategorien
- Markennamen
- Angaben zur Herstellerrolle
Nach erfolgreicher Registrierung wird die individuelle Registrierungsnummer vergeben. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden anschließend auch Daten zu Systembetreiber, Meldezeitraum, Materialarten und Verpackungsmengen erfasst.
Neu für ausländische Unternehmen
Seit dem 12. August 2026 ist außerdem die Angabe eines Bevollmächtigten relevant, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen für die deutsche Bevollmächtigtenpflicht erfüllt.
Bereits registrierte ausländische Unternehmen sollten ihre bestehenden LUCID Daten deshalb überprüfen.
Sind Sie unsicher, ob Sie alles richtig gemacht haben?
Oder sollen wir Sie bei der Registrierung unterstützen? Schreiben Sie uns kostenlos und unverbindlich:
Bevollmächtigter für Verpackungen in Deutschland
Die Bevollmächtigtenpflicht ist eine der wichtigsten Änderungen für internationale Online-Händler.
Wer braucht in Deutschland einen Bevollmächtigten?
Relevant ist die Regelung für Unternehmen, die:
- ihren Sitz im Ausland haben
- keine Niederlassung in Deutschland besitzen
- leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmerinnen und Endabnehmer in Deutschland verkaufen
Für klassische grenzüberschreitende B2C Verkäufe kann diese Konstellation schnell entstehen.
Beispiel:
Ein niederländischer Online-Shop besitzt keine deutsche Niederlassung und verschickt Bestellungen direkt an Privatkundinnen und Privatkunden in Deutschland. Für diesen Händler ist die deutsche Bevollmächtigtenregelung relevant. Das Gleiche kann für Unternehmen aus der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, den USA oder anderen Ländern gelten.
Was macht ein Bevollmächtigter?
Der Bevollmächtigte vertritt das ausländische Unternehmen bei der Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung in Deutschland.
Nach wirksamer Benennung kann er unter anderem Aufgaben rund um folgende Themen übernehmen:
- Systembeteiligung
- Verpackungsmengen
- laufende Vorgänge in LUCID
- Kommunikation im Rahmen der Verpackungs EPR
- weitere verpackungsrechtliche Pflichten
Dadurch erhält das ausländische Unternehmen eine lokale Schnittstelle für seine deutsche Verpackungs Compliance.
Eine wichtige Ausnahme: Die LUCID Registrierung
Die erstmalige Registrierung im Verpackungsregister LUCID bleibt eine persönliche Pflicht des Herstellers.
Das bedeutet:
Das ausländische Unternehmen nimmt seine LUCID Registrierung selbst vor. Auch Änderungen an den eigentlichen Registrierungsangaben bleiben beim Hersteller. Ein Dienstleister oder Bevollmächtigter kann dabei unterstützen, die Registrierung jedoch nicht vollständig anstelle des Herstellers durchführen.
Welche Anforderungen gelten für den Bevollmächtigten?
Der Bevollmächtigte benötigt einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung in Deutschland und einen entsprechenden Zugang im Verpackungsregister LUCID. Zwischen Hersteller und Bevollmächtigtem wird die Beauftragung schriftlich vereinbart.
Erst die technische Auswahl eines Unternehmens in LUCID allein reicht nicht aus. Die Beauftragung sollte vorab vertraglich geklärt sein und anschließend im Register korrekt hinterlegt und bestätigt werden.
Was gilt für bereits registrierte ausländische Unternehmen?
Eine bestehende LUCID Registrierung aus der Zeit vor dem 12. August 2026 beseitigt die neue Anforderung nicht automatisch. Unternehmen ohne deutsche Niederlassung sollten daher prüfen, ob ein Bevollmächtigter nachzutragen ist.
Im LUCID Dashboard steht dafür eine entsprechende Funktion zur Verfügung.
Gibt es auf EU Ebene noch Änderungen?
Ja. Auf europäischer Ebene läuft derzeit ein Gesetzgebungsverfahren, das die Pflicht zur Ernennung von EPR Bevollmächtigten für bestimmte in der EU ansässige Unternehmen zeitweise erleichtern könnte (siehe Video weiter unten). Der Prozess ist aktuell noch nicht abgeschlossen.
Für die Praxis ist daher der geltende Rechtsstand entscheidend. Unternehmen sollten ihre Compliance nicht auf eine mögliche künftige Ausnahme ausrichten, solange diese nicht verbindlich beschlossen und anwendbar ist.
Auch zum Thema Bevollmächtigter haben wir ausführliche Videos:
Wie funktioniert die Registrierung im Verpackungsregister?
Die Registrierung selbst ist kostenlos und erfolgt online über das Verpackungsregister LUCID.
Wichtig: Die Registrierung bleibt eine persönliche Pflicht des Herstellers.
Zunächst legen Sie im Verpackungsregister LUCID einen Hersteller Login an.
Dabei werden unter anderem Angaben zum Unternehmen, zur verantwortlichen Person und zur zuständigen Kontaktperson abgefragt.
Nach der Kontoerstellung erhalten Sie einen Aktivierungslink per E-Mail.
Nach der Aktivierung ergänzen Sie Ihre Unternehmensdaten.
Dazu gehören insbesondere:
- Stammdaten
- Verpackungskategorien
- Markennamen
- weitere relevante Angaben zur Tätigkeit
Unternehmen ohne Sitz oder Niederlassung in Deutschland prüfen an dieser Stelle, ob die Bevollmächtigtenpflicht greift.
Ist dies der Fall, wird der bereits vertraglich beauftragte Bevollmächtigte in LUCID angegeben.
Nach Prüfung der Angaben senden Sie den Antrag ab.
Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie Ihren Verwaltungsakt sowie die individuelle LUCID Registrierungsnummer.
Für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht schließen Sie einen Vertrag mit einem Systembetreiber ab.
Für B2C Online-Händler betrifft das insbesondere typische Versandverpackungen.
Die LUCID Registrierungsnummer wird dabei auch für die eindeutige Zuordnung beim Systembetreiber verwendet.
Die beim Systembetreiber angegebenen Verpackungsmengen werden entsprechend den geltenden Meldevorgaben auch in LUCID erfasst.
Damit sind Systembeteiligung und Datenmeldung miteinander verknüpft.
Weitere Anleitungen zu den verpflichtenden Mengenmeldungen und zum Erwerb der Verpackungslizenz haben wir in unserem digitalen Compliance Service für Sie parat. Unseren Service für die Verpackungslizenzierung in Deutschland können Sie sogar kostenlos nutzen.
Welche Mengenmeldungen sind erforderlich?
Hier hat sich seit August 2026 ein wichtiger Punkt geändert. Grundsätzlich hängen die Datenmeldungen vom vereinbarten Melderhythmus mit Ihrem Systembetreiber ab.
Gibt Ihr Unternehmen beispielsweise Mengen für einen bestimmten Zeitraum beim Systembetreiber an, werden die entsprechenden Angaben auch in LUCID hinterlegt. Die Angaben sollten hinsichtlich Zeitraum, Materialart und Menge übereinstimmen.
Vereinfachung bei weniger als 10 Tonnen
Für kleinere Mengen gibt es seit der neuen Rechtslage eine relevante Erleichterung. Hat ein Hersteller im vorherigen Kalenderjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland erstmals bereitgestellt, gilt eine vereinfachte Meldepflicht.
In diesem Fall reicht eine Jahresabschlussmengenmeldung bis zum 1. Juni. Das kann den administrativen Aufwand gerade für kleinere Online-Shops deutlich reduzieren.
Unser Praxis-Tipp:
Dokumentieren Sie Ihre Verpackungsmengen auch dann sauber, wenn Ihr Unternehmen unter dieser Grenze liegt. Eine gute Datenbasis erleichtert die Jahresmeldung und hilft bei der Planung der Systembeteiligung.
Welche Fristen sind relevant?
Eine einzige allgemeine LUCID Jahresfrist gibt es nicht. Welche Termine relevant sind, hängt von der jeweiligen Pflicht ab.
Vor dem ersten Verkauf
Die Registrierung sollte abgeschlossen sein, bevor die betroffenen Verpackungen in Deutschland erstmals bereitgestellt werden. Bei einem ausländischen Unternehmen ohne deutsche Niederlassung ist zusätzlich die Bevollmächtigung rechtzeitig zu organisieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch die Systembeteiligung für entsprechende Verpackungen sollte vor dem Inverkehrbringen geklärt sein.
Laufende Datenmeldungen
Der Melderhythmus orientiert sich grundsätzlich an den Vereinbarungen mit dem Systembetreiber.
Die Angaben in LUCID und beim Systembetreiber sollten übereinstimmen.
Vereinfachte Jahresabschlussmengenmeldung
Bei weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr gilt für die vereinfachte Jahresabschlussmengenmeldung der 1. Juni.
Vollständigkeitserklärung
Unternehmen mit besonders hohen Verpackungsmengen können zusätzlich unter die Pflicht zur Abgabe einer testierten Vollständigkeitserklärung fallen.
Hier gilt grundsätzlich der 15. Mai für das vorherige Bezugsjahr.
Für das Übergangsjahr 2026 gelten aufgrund des Wechsels vom VerpackG zum VerpackDG besondere Regelungen.
Was passiert bei fehlender Registrierung?
Eine fehlende oder fehlerhafte Verpackungs Compliance kann verschiedene Konsequenzen haben.
Je nach Verstoß kommen unter anderem infrage:
- Vertriebsbeschränkungen
- Bußgelder
- behördliche Maßnahmen
- Probleme bei Marktplatzkontrollen
- Rückfragen von Geschäftspartnern
Der sinnvollste Ansatz ist deshalb ein sauberer Prozess aus Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung. Bei internationalen Verkäufen kommt die Prüfung der Bevollmächtigung hinzu.
So bleibt das Thema planbar und lässt sich gut in bestehende E-Commerce Prozesse integrieren.
Wer kann das Verpackungsregister einsehen?
Das Herstellerregister ist öffentlich zugänglich.
Damit können beispielsweise Geschäftspartner, Wettbewerber, Behörden oder Verbraucherinnen und Verbraucher prüfen, ob ein Unternehmen registriert ist. Zu den öffentlich zugänglichen Informationen gehören unter anderem Angaben zum Unternehmen, die Registrierungsnummer und eingetragene Marken.
Verpackungsmengen selbst sind nicht öffentlich einsehbar.
Die öffentliche Transparenz ist auch für Online-Marktplätze relevant. Viele Plattformen prüfen EPR Registrierungsnummern, bevor Händler bestimmte Produkte oder Verpackungen anbieten können.
LUCID, VerpackDG und ecosistant
Verpackungs Compliance besteht heute aus deutlich mehr als einer LUCID Nummer. Gerade für grenzüberschreitend tätige Online-Händler greifen mehrere Schritte ineinander:
- Herstellerrolle prüfen
- LUCID Registrierung abschließen
- Verpackungen korrekt einordnen
- Systembeteiligung organisieren
- Mengenmeldungen einrichten
- Bevollmächtigten prüfen und gegebenenfalls benennen
- Änderungen und Fristen im Blick behalten
Genau dabei unterstützen wir Sie gerne:
Für kleinere Unternehmen
Über unsere digitale Self-Service-Plattform erhalten Online-Händler praktische Schritt für Schritt Anleitungen für ihre EPR Compliance.
Damit sehen Sie, welche Anforderungen in Ihren Verkaufsländern gelten und welche Schritte als Nächstes anstehen.
Für mittlere und große Unternehmen
Mit unserem Premium-Service übernehmen wir die operative Umsetzung Ihrer EPR Pflichten in Europa.
Dazu gehören je nach Land und Abfallstrom unter anderem Registrierungen, Mengenmeldungen, Systembeteiligungen und die Koordination mit lokalen Stellen.
Bevollmächtigter für Verpackungen
Für Unternehmen ohne deutsche Niederlassung unterstützen wir außerdem bei der Bevollmächtigung für Verpackungen in Deutschland.
Die persönliche LUCID Registrierung bleibt dabei bei Ihrem Unternehmen. Bei den weiteren EPR Aufgaben kann der Bevollmächtigte anschließend eine zentrale Rolle übernehmen.
Sie verkaufen nach Deutschland oder in mehrere europäische Länder und möchten Ihre EPR Compliance sauber aufsetzen?
Mit ecosistant finden Sie die passende Lösung für Ihre Unternehmensgröße und Ihre Verkaufsmärkte. Nutzen Sie unseren digitalen Self-Service oder lagern Sie Ihre operative EPR Compliance über unseren Premium-Service aus.
FAQ: Die häufigsten Fragen zum LUCID Verpackungsregister
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Die LUCID Registrierungsnummer ist die individuelle Kennung eines im Verpackungsregister registrierten Unternehmens. Sie beginnt mit „DE“ und enthält anschließend 13 Ziffern.
Ja. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist kostenlos.
Kosten entstehen gegebenenfalls an anderer Stelle, beispielsweise durch die Systembeteiligung oder einen erforderlichen Bevollmächtigten.
Nein.
Die Registrierungsnummer bestätigt zunächst die Registrierung.
Bei Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht kommen zusätzlich der Systembeteiligungsvertrag und die entsprechenden Datenmeldungen hinzu.
Bei Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland kann außerdem eine Bevollmächtigung relevant sein.
Auch kleine Unternehmen können registrierungspflichtig sein. Eine allgemeine Bagatellgrenze für die Registrierung gibt es nicht.
Bei den Datenmeldungen gibt es jedoch eine Erleichterung für Hersteller mit weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im vorherigen Kalenderjahr.
Die Regelung betrifft insbesondere Unternehmen mit Sitz im Ausland, die keine Niederlassung in Deutschland besitzen und verpackte Produkte oder leere Verpackungen direkt an Endabnehmerinnen und Endabnehmer in Deutschland verkaufen.
Nein. Die Registrierung selbst bleibt beim Hersteller.
Der Bevollmächtigte kann nach seiner Benennung jedoch weitere EPR Aufgaben übernehmen.
Ausländische Unternehmen ohne deutsche Niederlassung sollten prüfen, ob ihre vorhandene Registrierung um einen Bevollmächtigten ergänzt werden sollte.
Die alte Registrierung allein ersetzt diese Prüfung nicht.
Die spezielle Bevollmächtigtenpflicht richtet sich an ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland.
Besteht eine entsprechende deutsche Niederlassung, ist die Situation daher anders zu bewerten.
Auf EU Ebene läuft ein Gesetzgebungsverfahren zu möglichen Erleichterungen bei der Bevollmächtigtenpflicht.
Bis eine Änderung verbindlich beschlossen und anwendbar ist, gilt die aktuelle Rechtslage.
Ihre LUCID-Nummer finden Sie im Dashboard Ihres Benutzerkontos auf www.verpackungsregister.org.
Sie müssen Ihre Daten aktualisieren, wenn sich etwas ändert: neue Firmenadresse oder andere Kontaktdaten, Wechsel zu einem anderen dualen System, neue Marken, Änderung der Rechtsform oder des Firmennamens.
Wir helfen Online-Händlern dabei, ihre EPR Pflichten strukturiert umzusetzen.
Kleinere Unternehmen können unsere digitale Self-Service-Plattform nutzen. Mittlere und große Unternehmen können ihre operative EPR Compliance über unseren Premium-Service auslagern.
Bei grenzüberschreitendem Handel unterstützen wir außerdem bei der Koordination und Bereitstellung von Bevollmächtigten für relevante EPR Bereiche.
Nein, es besteht keine allgemeine Pflicht, die LUCID Registrierungsnummer im Impressum des Online-Shops anzugeben. Die VerpackDG-Regelungen zur Registrierung schreiben eine solche Veröffentlichung durch den Händler nicht vor. Die Registrierungsnummer wird ohnehin über das öffentliche Herstellerregister veröffentlicht.
Sie bekommen Ihre LUCID-Nummer automatisch, wenn Sie sich im LUCID Verpackungsregister anmelden. Die Registrierung machen Sie nur über die offizielle Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter www.verpackungsregister.org. Eine separate Beantragung der Nummer ist nicht erforderlich.
Ihre Registrierungsnummer finden Sie in Ihrem LUCID Dashboard, im Verwaltungsakt zu Ihrer Registrierung und im öffentlichen Herstellerregister.
Ihre Registrierungsdaten sollten immer aktuell sein. Änderungen sind unverzüglich in LUCID einzutragen. Das betrifft zum Beispiel Ihre Geschäftsadresse, Unternehmensdaten, Verpackungsarten oder Markennamen. Für ausländische Unternehmen kann auch eine Änderung des Bevollmächtigten relevant sein.
Ihre Registrierungsnummer benötigen Sie unter anderem für die Systembeteiligung Ihrer Verpackungen. Auch Online-Marktplätze können die Nummer zur Prüfung Ihrer EPR Compliance verlangen. Sie finden die Nummer deshalb beispielsweise in den entsprechenden Compliance-Bereichen vieler Marktplätze.
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